Ziel des SGB II war die Pauschalierung von Leistungen, also die gewollte Ignoranz gegenüber besonderen Bedarfssituationen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit seinem Urteil vom 09.02.2010 nun beendet. Wörtlich:
„Da ein pauschaler Regelleistungsbetrag jedoch nach seiner Konzeption nur den durchschnittlichen Bedarf decken kann, wird ein in Sonderfällen auftretender Bedarf von der Statistik nicht aussagekräftig ausgewiesen.“
Das BVerfG fordert deshalb auch den unabweisbaren laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zu decken, wenn es im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, diese Lücke durch eine Härtefallregelung zu füllen. Ansprüche können jedoch ab sofort geltend gemacht werden.
Die Gerichte werden also die nächsten Monate zu klären haben, welche besonderen Bedarfe zu berücksichtigen sind und welche nicht. In der Vergangenheit konnte immer darauf verwiesen werden, auch diese Leistung sei im Regelsatz enthalten. Nun muss geprüft werden, ob die Medikamentenkosten, die Fahrtkosten zum Arzt oder die Besuche beim Kind zu übernehmen sind. Hier sollten nun entsprechende Anträge an die ARGEn gestellt werden.
Im Übrigen bleiben die Neufestsetzungen der Regelsätze zum 01.01.2011 abzuwarten. Das BVerfG hat hier insbesondere die freihändige Festsetzung der Bedarfe für Kinder gerügt. Bis zum 31.12.2010 bleibt es bei den bisherigen Regelsätzen.