Die Schulbegleitung ist bei Diabetes in der Regel im Grundschulalter notwendig, da Kinder Anzeichen der Über- oder Unterzuckerung nicht rechtzeitig erkennen. Der Sozialhilfeträger hat den Antrag auf Kostenübernahme regelmäßig an die Krankenkasse weitergeleitet, diese hat den Antrag aber abgelehnt, da es die Schulbegleitung nicht als Leistung der medizinischen Behandlungspflege betrachtet.
Fazit: Das SG Cottbus hat nun klargestellt, dass es sich nicht um Leistungen der Krankenversicherung handelt, da im Vordergrund der Schulbesuch stehe. Schon die Weiterleitung des Antrages wäre unzulässig gewesen. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob für entsprechende Assistenzleistungen die Krankenversicherung zuständig ist oder der Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe (Beschluss vom 13.02.2018, Az.: S 37 KR 20/18 ER)