Es bleibt vorerst bei Rentenkürzungen für Erwerbsminderungsrentner

Der 4. Senat hat am 16.05.2006 entschieden, dass die Minderung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrentnern vor Vollendung des 60. Lebensjahres unzulässig ist. Bei Bezugszeiten vor dem 60. Lebensjahr erfolgt eine Rentenkürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente bis zu 10,8 %. Dieser Entscheidung ist die Deutsche Rentenversicherung nicht gefolgt, da sie ihr Vorgehen vom Sinn und Zweck des Gesetzes gedeckt sieht, die Umsetzung des Urteils aber auch mit Ausgaben der Rentenkasse in Millionenhöhe verbunden ist.

Der 5a. Senat hat nunmehr am 29.01.2008 in einer Entscheidung mitgeteilt, dass er dem 4. Senat nicht folgen werde. Der Senat erkennt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, alle Erwerbsminderungsrenten um so mehr zu senken, je näher der Rentenbeginn an das 60. Lebensjahr des Versicherten heranrückt. Einen Verfassungsverstoß, wie der 4. Senat, vermochte der 5a. Senat nicht zu erkennen. Eine Entscheidung in der Sache erfolgte dennoch nicht, da noch die Rechtsauffassung des 13. Senates aussteht, die angefragt worden ist. Der 4. Senat ist seit dem 01.01.2008 für Angelegenheiten der Rentenversicherung nicht mehr zuständig, hat also keine Möglichkeit mehr einzugreifen.

Sowohl die Rentner als auch die Rentenversicherer warten nunmehr auf die erste Entscheidung des 13. Senates zu der Problematik.

RECHTS-LEXIKON:Kurzübersicht über die Geschäftsverteilung des BSG
(Stand: 01.01.2008) Senat Sachgebiet

    1.    Krankenversicherung
    2.    Unfallversicherung
    3.    Krankenversicherung, insbesondere Hilfsmittel und
           nichtärztliche Leistungserbringung; Künstlersozial-
           versicherung; Pflegeversicherung
    4.    Streitigkeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschafts-
           überführungsgesetz
    5a.  Gesetzliche Rentenversicherung
    5b.  Streitigkeiten aus der knappschaftlichen Renten- und
           Krankenversicherung; Unfallversicherung für den Bergbau
    6.    Vertrags(zahn)arztrecht
    7.    Arbeitslosenversicherung und übrige Aufgaben der
           Bundesagentur für Arbeit; Streitigkeiten nach § 116
           Arbeitsförderungsgesetz, § 146 Sozialgesetzbuch III
    8.    Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des
           Asylbewerberleistungsgesetzes
    9.    Kriegsopfer- und Soldatenversorgung; Schwerbehinder-
           tenrecht; Streitigkeiten aus dem Zivildienstgesetz, dem
           Infektionsschutzgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung
           für Opfer von Gewalttaten, dem Häftlingshilfegesetz und nach
           den Gesetzen zur Bereinigung von SED-Unrecht; Streitigkeiten
           aus den Blindengeld- und Blindenhilfegesetzen der Länder
   10.   Alterssicherung sowie Krankenversicherung der Landwirte;
           Bundeserziehungsgeldgesetz; Bundeselterngeld- und
           Elternzeitgesetz; Kindergeldrecht
   11a. Arbeitslosenversicherung und übrige Aufgaben der
           Bundesagentur für Arbeit; Insolvenzgeld
   11b. Grundsicherung für Arbeitsuchende
   12.   Beitrags- und Mitgliedschaftsrecht der Krankenversicherung,
           der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der
           Arbeitslosenversicherung
   13.   Gesetzliche Rentenversicherung
   14.   Grundsicherung für Arbeitsuchende

Zurück

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: