Gewaltopferentschädigung nach misslungener Schönheitsoperation

Am 29.04.2010 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Patient, dessen Gesundheit durch eine misslungene Schönheitsoperation beeinträchtigt ist, Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz verlangen kann. Wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält hiernach wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Das Bundessozialgericht stellt klar, dass ein Patient zum Gewaltopfer wird, wenn ein als vorsätzliche Körperverletzung strafbarer ärztlicher Eingriff aus der Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohle des Patienten dient.

In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall (Az.: B 9 VG 1/09 R) hatte der Arzt bei der an erheblichem Übergewicht, Herzschwäche, Bluthochdruck, Lungenschwäche, insulinpflichtiger Zuckerkrankheit und einer Darmerkrankung leidenden Klägerin insgesamt zwei Fettabsaugungen durchgeführt. Über die damit verbundenen Risiken und andere wichtige Umstände hatte der Arzt nicht aufgeklärt. Nach den Eingriffen kam es bei der Klägerin zu Gesundheitsstörungen. Der Arzt hatte bei seiner Vorgehensweise die gesundheitlichen Belange der Klägerin hinten angestellt und sich vor allem von finanziellen Interessen leiten lassen. Er war bezüglich dieser beiden Eingriffe wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden.

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