Hartz IV – Fernseher gehört nicht zur Erstausstattung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 24.02.2011 (Az.: B 14 AS 75/10 R) entschieden, dass der beklagte Landkreis nicht verpflichtet war, als Erstausstattung für die Wohnung des Klägers auch Leistungen für ein Fernsehgerät zu erbringen.

Der zuvor obdachlose Kläger beantragte für seine 1-Zimmer-Wohnung vom zuständigen Landkreis die Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung seiner Wohnung. Gemäß § 23 Abs. 3 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelsatz (361 EUR) umfasst und werden gesondert erbracht. Der beklagte Landkreis bewilligte verschiedene Gegenstände; Leistungen für ein Fernsehgerät lehnte er ab. Hiergegen wandte sich der Kläger und war vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht zunächst erfolgreich. Das BSG hob die vorinstanzlichen Urteile auf und wies die Klage ab.

In den Medieninformationen des BSG heißt es zu dieser Entscheidung:

„Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sind. Hierzu zählt ein Fernsehgerät nicht. Es ist weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät. […] Aus der Tatsache, dass ‚Fernsehen‘ ein elementarer Bestandteil der herrschenden Lebensgewohnheiten ist und etwa 95 % der Bevölkerung mit Möglichkeiten zum Empfang von Fernsehprogrammen ausgestattet sind, folgt nichts anderes. Die Sicherstellung von Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen, der das Fernsehen dient, soll grundsätzlich aus der Regelleistung erfolgen. Insoweit erforderliche Konsumgegenstände, die wie das Fernsehgerät entsprechend verbreitet sind, aber nicht zur Erstausstattung einer Wohnung zählen, können im Gegensatz zum Rechtszustand unter dem Bundessozialhilfegesetz nur noch darlehensweise erbracht werden (vgl. § 23 Abs. 1 SGB II).“

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