Viele Studenten haben von ihren Eltern aus unterschiedlichen Gründen Vermögen übertragen bekommen, das bei der Antragstellung auf BaföG-Leistungen nicht angegeben worden ist, da es wirtschaftlich den Eltern zugeordnet worden ist.
Über die Meldung der Freistellungsaufträge für die Kapitalertragssteuer erlangten die Studentenwerke Kenntnis von dem Vermögen und forderten wegen mangelnder Bedürftigkeit die gewährten Leistungen zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun am 04.09.2008 (Az.: 5 C 30.07) entschieden, dass Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden und Darlehen bei der Bewilligung von BAföG grundsätzlich anerkennungsfähig sind. Sie seien jedoch nur dann vermögensmindernd zu berücksichtigen, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und dies auch nachgewiesen ist. An den Nachweis sei ein strenger Maßstab anzulegen.
Das Verschweigen eines Treuhand- oder Darlehensvertrages im Antragsformular könne zwar ein Anhaltspunkt für einen Missbrauch sein, der Annahme eines wirksamen Vertrages stehe dies jedoch nicht entgegen. Auch hänge die Abzugsfähigkeit nicht davon ab, ob mit der Geltendmachung der Verbindlichkeit bereits im Bewilligungsabschnitt ernsthaft zu rechnen sei.
Das Urteil liegt bislang nur als Pressemitteilung vor. Für die Behörden und die Gerichte besteht jedoch Anlass, die Wirksamkeit der Absprachen in der Familie genauer zu prüfen als bislang. Insbesondere fordert das BVerwG nicht die Wirksamkeit des Vertrages nach dem sog. steuerrechtlichen Fremdvergleich. Danach wurde ein Vertrag nur dann berücksichtigt, wenn er schriftlich fixiert worden ist sowie Regelungen über die Laufzeit und die Art und Weise der Rückzahlung enthält.