Integrationshelfer bei Diabetes im Kindergarten – Stadt Dresden muss zahlen

Die Landeshauptstadt Dresden wurde mit einem von uns erstrittenen Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 19.04.2013 (Az.: S 19 SO 89/13 ER) verpflichtet, einem 2-jährigen Kind für den Besuch einer Kindertagesstätte einen Integrationshelfer (persönliche Assistenz) zu stellen. Hintergrund ist die Erkrankung des Kindes an einem insulinpflichtigen Diabetes und die aufgrund des Alters noch fehlende Krankheitseinsicht. Das Kind ist noch nicht in der Lage, den eigenen Blutzuckerspiegel zu kontrollieren oder Zustände der Unter- oder Überzuckerung zu kontrollieren. Auch muss die Insulingabe ständig der individuellen Ernährung angepasst werden. Das Kind bedarf während der gesamten Zeit in der Kindertagesstätte einer Person, die als Begleiter zur Verfügung steht, insbesondere um möglichen gesundheitsgefährdenden Zuständen zu begegnen. Die Erzieher der Einrichtung sind aufgrund des Personalschlüssels kaum in der Lage, eine Einzelbetreuung sicherzustellen.

Die Eltern haben deshalb einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gestellt. Die Stadt hat den Antrag abgelehnt und an die Krankenkasse verwiesen, die für medizinisch-pflegerische Leistungen verantwortlich sei. Ansonsten sei das Kind gut entwickelt, so dass keine Eingliederungsleistungen notwendig seien.

Zwar ist es richtig, dass die Krankenkasse für medizinisch-pflegerische Leistungen zuständig ist, hier geht es jedoch vorrangig um die Beaufsichtigung und Begleitung durch einen geschulten Erwachsenen, die den Besuch der Kita erst ermöglicht. Das Sozialgericht hat deshalb das Sozialamt verpflichtet, einen Integrationshelfer für die Zeit des Besuches der Kita bis acht Stunden täglich zur Verfügung zu stellen.

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