Intelligenzrente für Ingenieure: Beschäftigung entsprechend des Berufsbildes genügt!

Seit einem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) aus dem Jahre 1998 hat jeder Ingenieur Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, wenn er am 30.06.1990 die Voraussetzungen nach der einschlägigen Versorgungsordnung erfüllt.

Dazu gehört die Berechtigung, den Titel eines Ingenieurs zu führen sowie die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens.
Die Rentenversicherung hat jedoch gemeinsam mit der Rechtsprechung der Sozial- und Landessozialgerichte gefordert, dass darüber hinaus eine Tätigkeit erforderlich sei, mit der aufgrund der technischen Qualifikation aktiv der Produktionsprozess gefördert wird.

Dies hatte zur Folge, dass der Antrag einer Vielzahl von Ingenieuren und Ingenieurökonomen mit der Begründung abgelehnt worden ist, es sei keine ingenieurtechnische Tätigkeit im Produktionsprozess ausgeübt worden.

In einem von uns vor dem BSG geführten Verfahren ist nun klargestellt worden (Urteil v. 07.09.2006, Az. B 4 RA 47/05 R), dass es allein auf eine Beschäftigung im Rahmen des Berufsbildes ankomme, eine Einschränkung auf bestimmte Beschäftigungen lasse sich der Versorgungsordnung nicht entnehmen.

Fazit:   Damit dürfte abschließend geklärt sein, dass eine Beschäftigung im Rahmen des Berufsbildes eines Ingenieurs oder Ingenieurökonomen ausreicht, um die Einbeziehung zu erhalten.
Soweit gegen ablehnende Bescheide oder Urteile nicht vorgegangen worden ist, wird im Hinblick auf die nun vorliegende Entscheidung dringend geraten, bis zum 31.20.06 einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X bei der Rentenversicherung zu stellen. Soweit bereits eine Rente bezogen wird, können für 4 Jahre rückwirkend Leistungen nachgezahlt werden.

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