Keine Anrechnung von Pflegegeld auf Pflegebeihilfe – Sozialgericht Dresden stärkt Rechte behinderter Menschen

In einem von uns geführten Verfahren hat das Sozialgericht (SG) Dresden mit Urteil vom 13.05.2016 (Az.: S 42 SO 370/14) entschieden, dass Leistungen der Pflegekasse nach der sog. Pflegestufe 0 nicht auf Leistungen des Sozialhilfeträgers zur Pflege (Pflegebeihilfe) anzurechnen sind.

Die Klägerin leidet seit Geburt unter einer geistigen Behinderung. Die Leistungsvoraussetzungen für Leistungen aus der Pflegekasse wurden jedoch nicht erfüllt. Der zuständige Landkreis als Sozialhilfeträger hat jedoch Leistungen der Pflegebeihilfe in Höhe von 94 Euro/Monat bewilligt. Diese Leistungen werden dann jedoch nicht erbracht, wenn Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

Mit der Einführung zusätzlicher Leistungen für Betreuungsaufgaben (sog. Pflegestufe 0) hat die Klägerin Leistungen in Höhe von 123 Euro/Monat von der Pflegekasse bewilligt bekommen. Der Landkreis hat dann rückwirkend seine Zahlungen für die Pflege aufgehoben und zurückgefordert, da er meint, dass es sich hier um gleichartige Leistungen handeln würde.

Das Sozialgericht Dresden hat nun klagestellt dass die Leistungen der Pflegebeihilfe nach dem SGB XII nicht zweckidentisch mit den Leistungen der Pflegeversicherung für besonderen Betreuungsbedarf sind. Die Pflegebeihilfe sei aufgrund eines Hilfebedarfes im Bereich der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität sowie bei der hauswirtschaftlichen Versorgung festgesetzt worden, um vor allem die Pflegebereitschaft nahestehender Personen zu erhalten. Mit den Leistungen der Pflegeversicherung sollen gerade zusätzliche Betreuungsleistungen abgedeckt werden.

Der Landkreis hat gegen das Urteil Berufung erhoben.

Mit dem 01.01.2017 werden die besonderen Leistungen bei zusätzlichem Betreuungsbedarf nicht mehr gewährt. Der Bedarf wird dann in den neuen fünf Pflegegraden abgebildet. Wie die neue Rechtslage dann zu beurteilen ist, wird weiterer gerichtlicher Klärung bedürfen.

Zurück

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: