Zum 01.01.2009 treten in der gesetzlichen Krankenversicherung – neben der Einführung des Gesundheitsfonds – noch eine Vielzahl von Änderungen in Kraft, die bislang wenig bekannt sind. Dazu gehört der vollständige Wegfall des Anspruches auf Krankengeld für hauptberuflich selbständige Erwerbstätige.
Aufgrund der freiwilligen Mitgliedschaft war bisher auch der Anspruch auf Krankengeld mitversichert. Wenn dieser Anspruch auch über den 01.01.2009 weiterbestehen soll, muss der Versicherte einen gesonderten Wahltarif mit seiner Krankenversicherung vereinbaren. Der Beitrag muss dann zusätzlich zum einkommensabhängigen Mitgliedsbeitrag entrichtet werden. Ein weiterer Nachteil ist, dass mit dem Abschluss des Wahltarifs das jederzeit bestehende Kündigungsrecht der Mitgliedschaft eingeschränkt wird: Die Mitgliedschaft kann frühestens nach 3 Jahren gekündigt werden. Der Abschluss des neuen Wahltarifs muss also gut überlegt sein, da ein Wechsel in die private Krankenversicherung für die nächsten 3 Jahre zunächst ausgeschlossen ist.
Bei einem Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung ist jedoch zu bedenken, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für den Anspruch auf Krankengeld wesentlich schwieriger ist, als in der gesetzlichen: Hier muss der Versicherte zu 100 Prozent arbeitsunfähig sein. Dieser Nachweis ist häufig für selbständig Tätige in leitenden Funktionen schwer zu erbringen. In der gesetzlichen Krankenversicherung reicht es grundsätzlich, wenn ein vollschichtiges Leistungsvermögen nicht mehr besteht, die zeitlich verminderte Leistungsfähigkeit genügt also.