Krankengeld – Wie lange zahlt die Krankenkasse?

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte am 21.06.2011 wieder einmal über die Gewährung von Krankengeld zu entscheiden (Az.: B 1 KR 15/10 R). Die beklagte Ersatzkasse war der Ansicht, dass die Anspruchshöchstdauer von 546 Tagen bei der Klägerin bereits ausgeschöpft sei. Die Vorinstanzen hatten entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf weiteres Krankengeld hat. Die hiergegen gerichtete Revision der Ersatzkasse hat das BSG zurückgewiesen.

Bisher liegt nur der Terminbericht des BSG vom 21.06.2011 vor. In diesem führt das BSG aus, dass Krankengeld grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren ist. Nur für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit oder dem Hinzutritt einer weiteren Krankheit während der Arbeitsunfähigkeit und aufgrund der ersten Erkrankung ist die Zahlung von Krankengeld auf längstens 78 Wochen begrenzt. Voraussetzung ist, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden haben. Eine zeitliche Nachfolge genügt hingegen nicht. Weitere Ausnahmen sind auch bei wechselnden Krankheitsbildern nicht vorgesehen.

Fazit:   Gerade wenn mehrere Krankheiten vorliegen, ist sorgsam zu prüfen, ob es sich hierbei um „dieselbe Krankheit“ im Rechtssinne handelt.

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