Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht
Liposuktion ist nun Kassenleistung
Lipödem: BSG-Urteil und Entscheidung des G-BA
Erst auf Druck des damaligen Gesundheitsministers Jens Spahn in 2019 erfolgte eine eingeschränkte Kostenübernahme für ein Lipödem im Stadium III. Aber auch hier hat zuletzt das Bundessozialgericht am 12.06.2025 entschieden, dass die Liposuktion bei Lipödem Stadium III keine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse sein kann, da der medizinische Nutzen nicht hinreichend belegt ist. Die entsprechende Richtlinie des G-BA wurde insoweit für nichtig erklärt.
Der G-BA hat nunmehr jedoch am 17.07.2025 beschlossen, dass die Liposuktion in Zukunft unabhängig vom Stadium Teil der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist.
Was die Kostenübernahme für Betroffene bedeutet
Aufgrund der zwischenzeitlich vorgelegten Studienergebnisse konnte nunmehr entschieden werden, dass die Datenlage ausreichend ist, um eine medizinische Wirksamkeit der Behandlung festzustellen. Die Liposuktion kann damit ohne weitere vorherige Genehmigung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durchgeführt werden.
Dies ist eine erhebliche Erleichterung für Patientinnen und Patienten, die bislang immer wieder auf die Lymphdrainage und Ernährungsberatung verwiesen worden sind und häufig die Liposuktion selbst bezahlt haben. Eine Kostenerstattung ist möglicherweise noch auf der Grundlage des Beschlusses des G-BA vom 17.07.2025 möglich, jedoch erst ab dessen Wirksamkeit.
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