Ein Anspruch auf Ausbildungsgeld besteht für behinderte Menschen während einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sowie während einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen.
Im ersten Jahr wird von der Agentur für Arbeit ein Betrag in Höhe von 57 Euro monatlich und danach ein Betrag von 67 Euro zugrunde gelegt.
In der Regel erhalten volljährige behinderte Menschen daneben Leistungen der Grundsicherung. Die Landeshauptstadt Dresden und weitere Landkreise rechnen dabei das Ausbildungsgeld auf die Leistungen der Grundsicherung an, sodass dieses überhaupt nicht leistungserhöhend wirkt.
Begründet wird die Anrechnung damit, dass die Leistung demselben Unterhaltszweck dient wie die Sozialhilfe.
Das Landessozialgericht Chemnitz (LSG) hat nun in einem von uns geführten Verfahren klargestellt, dass das Ausbildungsgeld eine der Motivationserhöhung dienende Sozialleistung ist und damit nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt dient. Die Revision gegen das Urteil wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Landeshauptstadt hat bereits angekündigt, gegen das Urteil Revision zum Bundessozialgericht einzulegen.
Im Hinblick auf das Urteil des LSG Chemnitz vom 20.03.08 ist jeder Leistungsempfänger gehalten zu prüfen, ob bei der Leistungsgewährung nach dem SGB XII (Grundsicherung) eine Anrechnung des Ausbildungsgeldes erfolgt ist. Sollte dies der Fall sein, kann dagegen vorgegangen werden, auch wenn kein Widerspruch eingelegt worden ist. Ein Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB XII ermöglicht die Neuberechnung von Leistungen für vier Jahre rückwirkend (LSG Chemnitz, Urteil vom 20.03.08, Az.: L 3 SO 25/07).