Muss mein Kind auf die Förderschule? OVG Bautzen widerspricht dem Vorgehen der sächsischen Schulverwaltung

Die Bundesrepublik Deutschland hat bereits am 24.02.2009 die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert. Aus Art. 24 der Konvention folgt die Verpflichtung, ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen zu schaffen. Der Freistaat Sachsen ist von diesem Ziel, anders als andere Bundesländer, noch weit entfernt. Die integrative Beschulung endet in der Regel mit der Grundschulzeit, danach folgt die Festsetzung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Verpflichtung des Besuchs einer Förderschule.

Eine von uns vertretene Mutter aus Bautzen wollte dieser Verpflichtung für ihren Sohn jedoch nicht folgen und hat auf den Besuch einer Mittelschule bestanden, was auch ausdrücklich von ihrem Sohn gewünscht gewesen ist.

In einem gerichtlichen Eilverfahren hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen nun den Weg für den Besuch der Mittelschule freigemacht. Anders als noch das Verwaltungsgericht Dresden, hat das OVG mit Beschluss vom 29.01.2013 (Az.: 2 B 340/12) klargestellt, dass das Vorgehen der Sächsischen Bildungsagentur eine Benachteiligung behinderter Menschen darstellt, wenn die Überweisung auf eine Förderschule erfolgt, obwohl die Unterrichtung an einer allgemeinen Regelschule möglich ist. Das Gericht verlangt, dass die Schulbehörde in jedem einzelnen Fall darlegen muss, weshalb die Beschulung des Kindes in einer Regelschule nicht möglich ist. Es ist also zu prüfen, inwieweit die personellen und organisatorischen Mittel zur Verfügung stehen, um eine Beschulung zu ermöglichen. Zukünftig kann jedoch nicht mehr ohne weitere Begründung, allein wegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfes, an eine Förderschule verwiesen werden. Entsprechende Bescheide sind rechtswidrig und aufzuheben.

Auch wenn die UN-Behindertenrechtskonvention von dem Gericht nicht genannt wird, ist die Entscheidung ein wichtiger Schritt zur Umsetzung der integrativen Beschulung in Sachsen.

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