Neuerungen im Rentenrecht ab 01.07.2014

Am 01.07.2014 ist das neue Rentenpaket in Kraft getreten. Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die Neuerungen:

  1. Rente ab 63, d. h. zwei Jahre früher eine abschlagsfreie Rente für alle, die seit 45 Jahren Beiträge zahlen,
  2. Mütterrente, d. h. eine höhere Rente für alle, die vor 1992 Kinder geboren haben,
  3. Erwerbsminderungsrente, d. h. mehr für alle, die aus gesundheitlichen Gründen früher in Rente gehen müssen.

Was ist nun unter den einzelnen Punkten zu verstehen?

1. Rente mit 63 Jahren

Wer 45 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, kann mit Vollendung des 63. Lebensjahres ab dem 01.07.2014 ohne Abzug in den Ruhestand gehen. Bisher mussten die Versicherten für jeden Monat, den sie vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter in Ruhestand gingen, 0,3 % Kürzung bei ihrer Rente in Kauf nehmen.

Zudem wurden die Anspruchsvoraussetzungen verbessert. Kurzzeitige Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit, Zeiten der Pflege (sofern Versicherungspflicht bestand), Erziehung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr sowie Schlechtwetter-, Insolvenz-, oder Kurzarbeitergeld werden nunmehr angerechnet. Nicht berücksichtigt werden jedoch nachwievor Zeiten mit Bezug von Hartz-IV-Leistungen.

Neben ein paar anderen Besonderheiten ist jedoch zu beachten, dass die Rente ab 63 nur für Versicherte gilt, die vor dem 01.01.1953 geboren sind und deren Rente nach dem 01.07.2014 beginnt und die die sonstigen Voraussetzung erfüllen. Für Versicherte, die nach dem 01.01.1953 geboren sind, steigt die Altersgrenze mit jedem Jahrgang um zwei Monate.

Zu beachten ist auch, dass Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn das Arbeitslosengeld aufgrund einer Insolvenz oder der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Diese Regelung ist aus unserer Sicht fragwürdig und sollte einer rechtlichen Überprüfung durch die Gerichte unterzogen werden.

Lesen Sie hierzu auch „Abschlagsfrei in den Ruhestand – ich auch?“.

2. Mütterrente

Hintergrund bei der sogenannten Mütterrente ist die verbesserte soziale Absicherung von Rentnerinnen, die vor 1992 Kinder bekommen und erzogen haben. Sie erhalten einen weiteren Entgeltpunkt für jedes Kind zusätzlich zu ihrem bestehenden Rentenanspruch. Konkret bedeutet das, dass die von der Regelung profitierenden Mütter pro Monat und Kind einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von 28,14 Euro bzw. 25,74 Euro in den neuen Bundesländern haben.

Hier möchten wir besonders darauf hinweisen, dass uns derzeitig bereits Rentenbescheide vorliegen, welche ausweisen, dass die Mütterrente angeblich bereits enthalten ist. Bei genauer Prüfung stellte sich jedoch heraus, dass es sich dabei jedoch nur um die gesetzliche Rentenerhöhung zum 01.07.2014 handelte. Um Rechtsnachteile zu vermeiden, sollte hier unbedingt innerhalb der Frist von einem Monat Widerspruch erhoben werden.

Verweisen möchten wir Sie hierzu auf den Beitrag in der Sächsischen Zeitung vom 13.02.2014 „Wer hat Anspruch auf Mütterrente?“.

3. Erwerbsminderungsrente

Die sich hier ergebenden Neuerungen beinhalten eine bessere Absicherung der Personen, welche ab dem 01.07.2014 Erwerbsminderungsrente beziehen.
Wer aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, mehr als 3 Stunden täglich arbeiten zu gehen, hat bisher eine Rente auf der Grundlage bezogen, als hätte er noch bis zum vollendeten 60. Lebensjahr weiter mit dem alten Verdienst gearbeitet. Die sogenannte Zurechnungszeit wird nun um zwei Jahre von 60 auf 62 Jahre verlängert. Erwerbsgeminderte werden dann also so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen zwei Jahre länger als bisher gearbeitet hätten.
Von diesen Verbesserungen profitieren Rentenzugänge seit dem 01.07.2014, die in die Erwerbsminderungsrente im Alter von unter 62 Jahren eintreten.

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