Das Bundessozialgericht (BSG) hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass es sich bei den Leistungen nach Hartz IV um individuelle Leistungsansprüche eines jeden Mitgliedes der Bedarfgemeinschaft handelt. Daraus folgt nun, dass die Rückabwicklung auch im jeweiligen Individualverhältnis erfolgen muss. Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide wegen zu Unrecht gewährter Leistungen müssen also ausdrücklich erkennen lassen, welches Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe Leistungen zu Unrecht erhalten hat und welcher Betrag von welcher Person zurückgefordert wird. Diesen Anforderungen entsprechen die bisherigen Rückforderungsbescheide nicht. Der Fehler kann auch nicht behoben werden, da es bereits an einer ausreichenden Bestimmtheit gefehlt hat. Der Erlass eines neuen Bescheides scheitert oft daran, dass die Jahresfrist, innerhalb der die Aufhebung nur möglich ist, bereits abgelaufen ist. Es sollte also gegen jeden Rückforderungsbescheid, der diesen Anforderungen nicht entspricht, Widerspruch erhoben werden. Soweit dies in der Vergangenheit nicht geschehen ist, kann ein Überprüfungsantrag gestellt werden.
Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht
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