Schwere Schlappe für den Freistaat vor dem Bundesverfassungsgericht - Versagung der Beratungshilfe für Bedürftige rechtswidrig

Mit Einführung des SGB II (Hartz IV) zeigte sich für den Freistaat Sachen eine enorme Kostensteigerung für die Beratungshilfe, die dem Bedürftigen für eine Beratung oder außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu gewähren ist.

Das Sächsische Justizministerium meinte, dass der Weg zum Anwalt die "ultima ratio" sei, Rechtsuchende könnten darauf verwiesen werden, den einfacheren und billigeren Weg zur Behörde zu wählen. Diese sei immerhin zur Beratung verpflichtet und die Einlegung des Widerspruches mit behördlicher Formulierungshilfe sei gegenüber anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren gleichwertig.
Betroffenen wurde in der Folgezeit kein Berechtigungsschein für Beratungshilfe mehr ausgehändigt, immer mit dem Hinweis zu der Behörde zu gehen, die den Bescheid erlassen hat. Diese hat natürlich wenig Interesse daran, die Rechtswidrigkeit des eigenen Bescheides zu erklären.

Diesem Vorgehen hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.05.09 (Az.: 1 BvR 1517/08) nun eine klare Absage erteilt. Der Beschluss erging einstimmig. Es kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung er im Widerspruchsverfahren angreifen will. Der behördliche Rat ist nicht geeignet, ihn zur Grundlage einer selbständigen und unabhängigen Wahrnehmung im Widerspruchsverfahren zu machen. Dem Betroffenen darf im Sinne der Waffengleichheit eine unabhängige Beratung nicht vorenthalten werden.

Fazit:   Es können alle Betroffenen nun nur aufgefordert werden, unter Bezugnahme diese BVerfG-Entscheidung, Beratungshilfe zu beantragen, insbesondere bei der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens.
Der Freistaat Sachsen hat aus durchsichtigen fiskalischen Interessen Grundrechte verletzt und die Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit, insbesondere im Sozialrecht, eklatant verkannt.

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