Das neue Elterngeld wirft noch immer ungeklärte Rechtsfragen auf. So lag bislang noch keine gerichtliche Entscheidung vor, ob ein Gründungszuschuss, der zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die Agentur für Arbeit gewährt wird, als Einkommen oder "andere Leistung" auf das Elterngeld angerechnet werden darf.
Unsere Mandantin hat nach der Geburt ihres Kindes eine selbständige Tätigkeit als Altenpflegerin aufgenommen. Für diese Tätigkeit wurde ihr ein Gründungszuschuss i. H. v. 1.449,60 EUR gewährt. Die Landeshauptstadt Dresden hat diese Leistung zum Anlass genommen, das Elterngeld von bislang 1.231,20 EUR auf den Mindestbetrag von 300 EUR zu reduzieren.
Wir haben dagegen Widerspruch erhoben und gleichzeitig einen Eilantrag an das Sozialgericht Dresden gestellt.
Bei dem Gründungszuschuss handelt es sich zunächst nicht um Einkommen, sondern um eine steuerfreie Einnahme, die nach dem Einkommensteuerrecht nicht zu den Betriebseinnahmen zählt. Es ist dann jedoch fraglich, ob es sich um eine "andere Leistung" i. S. d. § 3 Abs. 2 BEEG handelt. Nach dieser Vorschrift werden Einnahmen auf das Elterngeld angerechnet, die Berechtigte anstelle des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit beziehen und die nach ihrer Zweckbestimmung dieses Einkommen ersetzen sollen.
Nach unserer Auffassung soll der Gründungszuschuss gerade nicht der Kompensation eines vor der Geburt erhaltenen Erwerbseinkommens dienen, sondern allein die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit fördern. Dieses Ziel würde bei einer Anrechnung vereitelt. Der Gründungszuschuss dient nicht allein dem Lebensunterhalt, da er unabhängig davon gewährt wird, ob dieser mit anderen Mitteln bestritten werden kann. Auch besteht kein Zusammenhang mit einem Einkommen, das vor der Geburt erzielt worden ist.
Dennoch hat das Sozialgericht Dresden den Antrag nunmehr mit Beschluss vom 18.02.09 abgewiesen (Az.: S 30 EG 1/09 ER).
Das Sozialgericht meint, dass sich bereits aus dem Gesetz die Zweckbestimmung ergebe, dass die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt werde. Das Gericht geht hier also von einer Entgeltersatzleistung wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Rente aus.
Gegen den Beschluss wurde Beschwerde zum Landessozialgericht Chemnitz erhoben. Es ist weiter nicht einzusehen, dass der eigentliche Zweck des Gründungszuschusses, nämlich die Förderung der selbständigen Tätigkeit, durch die Anrechnung auf das Elterngeld nicht mehr erreicht wird.