Stiefkinderunterhalt bei Hartz IV verfassungswidrig!

Bedarfsgemeinschaften, in denen Kinder mit dem neuen Partner eines Elternteils zusammenleben, sind eher die Regel als die Ausnahme. Dies erst recht, nachdem der Gesetzgeber seit dem 01.07.2006 alle Jugendlichen unter 25 Jahren zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern/ eines Elternteils zählt.

Der Gesetzgeber hatte verschärfend dann auch noch zum 01.08.2006 angeordnet, dass das Einkommen des "Stiefelternteils" bei der Feststellung des Bedarfes des Kindes zu berücksichtigen ist. Die Sozialgerichte hatten vor der Gesetzesänderung mehrfach die Praxis der Verwaltung gerügt, das Einkommen und Vermögen eines Stiefelternteils auf den Bedarf der Kinder des Partners anzurechnen. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.

Nachdem der Gesetzgeber diese geschaffen hat, hält das Sozialgericht Berlin diese Regelung für verfassungswidrig (Az.: S 103 AS 10869/06 ER vom 05.01.07). Der Rechtsstreit soll nun im Hauptsacheverfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden, um die Frage der Verfassungsmäßigkeit zu klären.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da tatsächlich nicht zu erwarten ist, dass der neue Partner eines Elternteils bereit und in der Lage ist, für den Unterhalt der fremden Kinder aufzukommen. Die Regelung führt zur Rechtlosigkeit der Kinder, da diese gegenüber dem Stiefelternteil nach den Vorschriften des BGB keinen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch haben, gleichzeitig wird ihnen aber auch ein Anspruch nach dem SGB II versagt. Schließlich besteht auch eine Ungleichbehandlung mit Beziehern von Sozialhilfe (SGB XII). Das SGB XII kennt eine entsprechende Anrechnungsvorschrift nicht.

Fazit:   Im Hinblick auf die aufgezeigten Bedenken kann nur allen Betroffenen geraten werden, gegen Entscheidungen der SGB II-ARGEn bzw. der Landkreise Widerspruch zu erheben.

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