Tod unter ungeklärten Umständen auf der Baustelle

Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung und damit die gesamte Hinterbliebenenversorgung kann entfallen, wenn feststeht, dass der Versicherte in Selbsttötungsabsicht gehandelt hat. So wird beispielsweise der Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit versagt, wenn eine Unfallursache nicht festgestellt werden kann und Indizien vorliegen, die für eine Selbsttötungsabsicht sprechen (Unfallhergang, Eheauseinandersetzung vor Antritt der Fahrt etc.).

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte am 04.09.2007 (Az.: B 2 U 28/06 R) über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles zu entscheiden, bei dem ein Versicherter, der sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung wegen einer suizidalen Krise befunden hat und sich bei Verrichtung seiner Tätigkeit als Monteur von einer Plattform eines Kranes gestürzt hat und dabei ums Leben kam. Die Unfallversicherung hat hier den Versicherungsschutz versagt, da ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht mehr bestehe. Das BSG meint jedoch, dass allein aus dem Umstand, dass der Versicherte absprachewidrig allein auf der Plattform geblieben sei, ohne dass sich klären lasse, was er in dieser Zeit getan habe, nicht auf eine eigenwirtschaftliche Unterbrechung der Tätigkeit geschlossen werden könne.

Nach dieser Entscheidung haben nicht die Hinterbliebenen den Beweis zu führen, dass ein Unfall nicht in Selbsttötungsabsicht geschehen ist. Vielmehr muss die Berufgenossenschaft beweisen, dass ein Suizid vorliegt. Lässt sich dieser Beweis nicht führen, weil nur Vermutungen angestellt werden können, müssen Leistungen aus dem Ereignis gewährt werden.

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