Tödlicher Verkehrsunfall auf dem Arbeitsweg

Das Sozialgericht (SG) Dresden hat mit einem Urteil vom 23.04.2008 die Rechte Hinterbliebener nach einem tödlichen Verkehrsunfall gestärkt.
Der Ehemann der Klägerin verließ an einem Montagmorgen um 03:30 Uhr früh die eheliche Wohnung, um rechtzeitig zum Arbeitsbeginn auf einer Baustelle bei München zu sein. Er verunglückte um 03:40 Uhr auf einer kurvenreichen Gefällstrecke, wobei er ungebremst mit hoher Geschwindigkeit geradeaus gegen einen Baum fuhr und noch an der Unfallstelle verstarb. Nach dem Unfall wurde der Verdacht geäußert, die Eheleute hätten sich am Wochenende gestritten und es bestünden Eheprobleme.

Im Hinblick auf den nicht aufklärbaren Unfallhergang wurden durch die gesetzliche Unfallversicherung Hinterbliebenenleistungen versagt, da der Unfall in Selbsttötungsabsicht herbeigeführt worden sei. Damit bestünde kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beschäftigung und dem Tod. Die Unaufklärbarkeit des Unfallherganges ginge zu Lasten der Ehefrau und der Tochter, diese müssten beweisen, dass der Unfall nicht in Selbsttötungsabsicht geschehen sei.

Diese haben durch uns schließlich Klage zum SG Dresden erhoben. Das Gericht hat klargestellt, dass der Versicherungsschutz nicht dann entfalle, wenn eine selbstgeschaffene Gefahr sich verwirkliche. Es spiele deshalb keine Rolle, mit welcher Geschwindigkeit der Aufprall auf den Baum erfolgt sei. Der selbstgeschaffenen Gefahr komme erst dann Bedeutung zu, wenn ihr betriebsfremde Motive (z. B. Selbstmordabsicht) zugrunde liegen. Die Unaufklärbarkeit des Unfallherganges gehe jedoch zu Lasten der Berufsgenossenschaft, diese trage die Beweislast dafür, dass der Verunglückte aus eigenwirtschaftlichen, also betriebsfremden Zwecken gehandelt habe. Diesen Beweis konnte die Berufgenossenschaft letztlich nicht führen, es blieb bei "Verdachtsmomenten". Die Berufgenossenschaft wurde deshalb verurteilt, eine Witwen- und Waisenrente ab dem Unfalltag zu zahlen (Urteil vom 23.04.2008, Az.: S 7 U 20/04).

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