Versicherungspflicht auch bei Freistellung von der Arbeit

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einem Urteil vom 24.09.2008 (Az.: B 12 KR 22/07 R) klargestellt, dass auch im Falle einer unwiderruflichen Freistellung durch den Arbeitgeber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Versicherungspflicht in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung besteht.

Der Sachverhalt war typisch für eine Vielzahl von Aufhebungsverträgen oder arbeitsgerichtlichen Vergleichen. Das Arbeitsverhältnis wurde aufgehoben, der Arbeitnehmer unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen bis zur Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses unwiderruflich freigestellt, wobei die Vergütung weitergezahlt wurde.

Die Krankenkasse hat daraufhin festgestellt, dass der Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Krankengeld als nicht erwerbstätiges Mitglied weiterversichert ist und hat mit der Freistellung die Versicherung in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung als Einzugsstelle beendet.

Das Sozialgericht Speyer hat dieses Vorgehen zunächst bestätigt, das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ist dem jedoch entgegengetreten. Auf die Revision hat das BSG nun nochmals klargestellt, dass der Kläger im Freistellungszeitraum gegen Entgelt abhängig beschäftigt gewesen ist. Der notwendige Vollzug des Arbeitsrechtsverhältnisses setze nicht voraus, dass die Arbeitsleistung auch tatsächlich erbracht werde.
Ein Arbeitnehmer braucht demnach nicht mehr zu befürchten, dass im Fall einer Freistellung Lücken im Versicherungsverlauf auftreten oder ein Anspruch auf Krankengeld, im Fall der Erkrankung während der Freistellung in Gefahr ist.

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