Bislang kaum beachtet gilt seit dem 01.01.2008 eine neue Verordnung zum SGB II, die die Anrechnung von Einkommen und Vermögen regelt. Einschnitte haben danach vor allem Leistungsempfänger zu erwarten, die sich in eine stationäre Krankenhausbehandlung begeben müssen und selbständig Tätige, die ergänzende Leistungen erhalten.
Die geänderte ALG-II-Verordnung ordnet nunmehr an, das die bereitgestellte Verpflegung pauschal in Höhe von 35 % der monatlichen Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen ist. Bei einem Regelsatz von 347 EUR entspricht dies einem Betrag von 121,45 EUR. Mit einem Freibetrag wird eingeräumt, dass eine Berücksichtigung als Einkommen dann nicht erfolgt, wenn die Belastungsgrenze für nicht chronisch Kranke gem. § 62 SGB V (2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen) in einem Monat nicht überschritten wird. Insoweit wird eine Angleichung zu den Regelungen zur Befreiung von Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen. Aufwändige Berechnungen sind hier zwangsläufig die Folge.
Bislang ist streitig, ob Krankenhausverpflegung überhaupt als Einkommen gewertet werden kann. Insoweit sind unterschiedliche Urteile der Sozialgerichte ergangen, ein Revisionsverfahren zu dieser Rechtsfrage ist beim Bundessozialgericht noch anhängig.
Die Anrechnung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit orientierte sich in der Vergangenheit streng nach den Vorschriften des Steuerrechts zur Gewinnermittlung; maßgeblich sollte letztlich der Steuerbescheid des Finanzamtes sein.
Der Verordnungsgeber setzt sich nunmehr darüber hinweg und versucht, eine eigene Definition des Arbeitseinkommens zu schaffen. Berücksichtigt werden sollen zunächst alle Betriebseinnahmen als Einkommen. Abgesetzt werden können davon nur noch die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben. Tatsächliche Ausgaben sollen dann nicht abgesetzt werden, wenn sie vermeidbar sind, oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges von Hartz-IV-Leistungen entsprechen. Hier sind bereits jetzt weitere Rechtsstreitigkeiten vorhersehbar.
Auch werden die Gerichte darüber entscheiden müssen, ob die Vorschriften überhaupt mit dem Gesetz vereinbar sind.