Wichtige Änderungen im Sozial- und Familienrecht im Jahr 2020

Es gibt zahlreiche Änderungen, die zum 01.01.2020 in Kraft getreten sind. Insbesondere hinweisen möchten wir auf:

  1. Bedarfe von ALG II (Hartz IV)
  2. Angehörigen-Entlastungsgesetz
  3. Wohngeldreform
  4. BAföG
  5. Mindestunterhalt
  6. Unterhaltsvorschuss

1. Bedarfe von ALG II (Hartz IV)

Wie sicherlich bekannt ist, wurden wie jedes Jahr die Regelsätze zum 01.01.2020 erhöht.

Nachfolgend eine Übersicht über die derzeitig gültigen Regelsätze und die sich daraus ergebenden Erhöhungen für Mehrbedarfe:
 

Alle Paragrafen beziehen sich auf das SGB IIRegel-sätze

                 
Mehrbedarfe in €
Warmwasser
§ 21 Abs. 7
 Schwangere
u. nicht
erwerbsfähige
Behinderte**
(17%)
§ 21 Abs. 2
Erwerbsfähige
Behinderte*
(35%)
§ 21 Abs. 4*
Stufe 1: Alleinstehende u. Alleinerziehende sowie Personen mit minderjährigem Partner
§ 20 Abs. 2 Satz 1
432
(+ 8 €)
 9,9473,44151,20
Stufe 2: Partner ab 18 Jahre,
jeweils
§ 20 Abs. 4
  389
(+ 7 €)
8,9566,13136,15
Stufe 3: Angehörige der Bedarfsgemeinschaft
ab 18 bis 24 Jahre
§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2                 
   345
(+ 6 €)
    7,9458,65120,75
Stufe 4: Jugendliche
Ab 14 bis 17 Jahre
§ 20 Abs. 2 Satz Nr. 1
328
(+ 6 €)
4,5955,76114,80
Stufe 5: Kinder 6 bis 13 Jahre
Sozialgeld, § 23 Nr. 1
308
(+ 6 €)
3,70--
Stufe 6: Kinder bis 5 Jahre
Sozialgeld, § 23 Nr. 1
250
(+ 5 €)
2,00--
*  Nur bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
** Voll erwerbsgemindert und Merkzeichen „G“; für Stufe 1 nur im SGB XII möglich.

Dementsprechend wurden ebenfalls die Regelsätze in der Sozialhilfe angehoben.

Reform der Leistungen zur Bildung und Teilhabe

In diesem Zusammenhang soll nochmals auf eine Reform der Leistungen zur Bildung und Teilhabe, welche bereits zum 01.08.2019 in Kraft getreten ist, aufmerksam gemacht werden. Hier hat es einige positive Änderungen gegeben.

Beispielsweise ist der Eigenanteil für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort entfallen. Nachfolgend ein Überblick über die möglichen Leistungen:

Zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe zählen:

  • eintägige Ausflüge von Schule, Kita oder Tagespflege,
  • mehrtägige Klassenfahrten von Schule, Kita oder Tagespflege,
  • 150 Euro für die Ausstattung mit Schulbedarf pro Schuljahr,
  • Kostenübernahme für ÖPNV-Tickets für Schülerinnen und Schüler – auch wenn die Fahrkarten für andere Fahrten nutzbar sind,
  • Kostenübernahme für angemessene Lernförderung für Schulkinder – unabhängig von einer unmittelbaren Versetzungsgefährdung,
  • kein Eigenanteil für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kindertagesstätte oder Hort oder in der Tagespflege,
  • der monatliche Betrag für soziale und kulturelle Aktivitäten wie etwa im Sportverein oder an der Musikschule in Höhe von 15 Euro.

Darauf hingewiesen sei, dass diese Leistungen gesondert beantragt werden müssen. Es ist nicht zwingend notwendig, dass Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bezogen werden müssen. Auch wer Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommt, hat Anspruch auf Leistung zur Bildung und Teilhabe.


2.    Angehörigen-Entlastungsgesetz

Ferner ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Wichtigste Änderung ist hier wohl die Entlastung von Angehörigen im Rahmen des sogenannten Elternunterhaltes.

Pflegebedürftige, die ihre Pflegekosten zum Beispiel für einen Heimplatz nicht allein tragen können, erhalten auf entsprechenden Antrag Leistungen der Sozialhilfe. Der Sozialhilfeträger konnte sich aber zumindest einen Teil des Geldes bei den Kindern zurückholen, soweit diese über entsprechendes Einkommen verfügten. Ab dem 01.01.2020 wurde nunmehr festgelegt, dass die Einkommensgrenze, ab welcher ein solcher Rückgriff möglich ist, auf 100.000 Euro brutto pro Elternteil erhöht wird. D. h., bis zu dieser Einkommensgrenze ist kein Elternunterhalt mehr zu zahlen.


3.    Wohngeldreform

Ebenso erfolgte zum 01.01.2020 eine Wohngeldreform. Das Wohngeld wird dabei an die Entwicklung der Einkommen und Warmmieten seit der letzten Reform im Jahr 2016 angepasst. Haushalte in Städten mit besonders hohen Mieten werden zukünftig gezielter entlastet, da es auch eine Anpassung der Mietstufen gab.

Durch die Wohngelderhöhung sollen nun mehr Haushalte als vorher wohngeldberechtigt sein. Es empfiehlt sich daher, einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Wohngeldbehörde zu stellen.

Das Wohngeld wird als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss für selbst nutzende Eigentümerinnen und Eigentümer geleistet. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Miete bzw. Belastung.


4.    BAföG

Auch im BAföG-Recht gab es Änderungen. Nach einer ersten Erhöhung im August bzw. Oktober 2019 werden ab August bzw. Oktober 2020

  • die Eltern-Einkommensfreibeträge um weitere 3 %,
  • die Vermögensfreibeträge der Auszubildenden von 7500 Euro auf 8200 Euro,
  • die Vermögensfreibeträge der Ehegatten von 2100 Euro auf 2300 Euro und
  • die Vermögensfreibeträge von Kindern von je 2100 Euro auf je 2300 Euro

angehoben. Daneben wurden die Bedarfssätze ebenfalls angehoben. Auch hier lohnt sich daher eine Überprüfung der aktuellen Vermögenssituation und – soweit die Vermögensfreibeträge unterschritten sind – ein daraus resultierender Neuantrag.


5.    Mindestunterhalt

Das Justizministerium hat darüber hinaus die zweite Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung erlassen. Damit ergeben sich ab dem 01.01.2020 höhere Beträge für den Mindestunterhalt.

Ab dem 01.01.2020 gelten folgende Beträge:

Bezeichnung     ab 01.01.2020
Stufe 1 (0 - 5 Jahre)348 €
Stufe 2 (6 - 11 Jahre) 399 €
Stufe 3 (12 - 17 Jahre)467 €

Da von diesen Beträgen das halbe Kindergeld in Abzug gebracht werden muss, ergeben sich folgende Zahlbeträge für den Mindestunterhalt:

Bezeichnung     Kind 1+2  
Stufe 1 (0 - 5 Jahre)369 € – 102 € = 267 €
Stufe 2 (6 - 11 Jahre) 424 € – 102 € = 322 €
Stufe 3 (12 - 17 Jahre)497 € – 102 € = 395 €
Bezeichnung      Kind 3
Stufe 1 (0 - 5 Jahre)369 € – 105 € = 264 €
Stufe 2 (6 - 11 Jahre) 424 € – 105 € = 319 €
Stufe 3 (12 - 17 Jahre)497 € – 105 € = 392 €
Bezeichnung      Ab Kind 4
Stufe 1 (0 - 5 Jahre)369 € – 117,50 € = 251,50 €
Stufe 2 (6 - 11 Jahre) 424 € – 117,50 € = 306,50 €
Stufe 3 (12 - 17 Jahre)497 € – 117,50 € = 379,50 €

Achtung:  Hinzuweisen ist darauf, dass die Unterhaltsberechtigten die Unterhaltsverpflichteten auffordern müssen, die höheren Unterhaltsbeträge zu zahlen.

Erst ab dem Monat, in welchem die Unterhaltsverpflichteten aufgefordert wurden den höheren Betrag zu zahlen, ist dieser auch tatsächlich zu zahlen. Darüberhinausgehende rückwirkende Geltendmachungen sind nicht möglich. Auch wenn ein sogenannter Unterhaltstitel vorliegt, mit welchem der zu zahlende Unterhalt in dynamisierter Form festgeschrieben wurde, sollte der Unterhaltsverpflichtete zur Zahlung des höheren Unterhaltes aufgefordert werden.

Volljährige Kinder

Eine wesentliche Öffnung gab es auch für volljährige Kinder, welche nicht mehr im Haushalt eines Elternteils leben. Hier hat sich der Bedarf von 735 Euro monatlich auf 860 Euro erhöht. Auch hier gilt, dass die Unterhaltsverpflichteten durch den jeweiligen Unterhaltsberechtigten zur Zahlung des Unterhaltes bzw. zur Auskunftserteilung über die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten auffordern müssen. Angesichts der doch erheblichen Erhöhung des Bedarfs für die volljährigen Kinder lohnt sich auch hier in vielen Fällen eine Überprüfung, ob ein Unterhaltsanspruch besteht.


6.    Unterhaltsvorschuss

Weitere Änderungen gab es beim Unterhaltsvorschuss. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter und dem sogenannten Mindestunterhalt. Da dieser Mindestunterhalt nunmehr zum 01.01.2020 erneut angepasst wurde (siehe unten) erhöhen sich auch die Unterhaltsvorschussbeträge. Von dem sogenannten Mindestunterhalt ist das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld abzuziehen.

Damit ergeben sich für 2020 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

  • Kinder bis zum 6. Geburtstag: 165 Euro
  • Kinder bis zum 12. Geburtstag: 220 Euro
  • Kinder bis zum 18. Geburtstag: 293 Euro


Fazit:  Es zeigt sich, dass sich Neubeantragungen von Sozialleistungen zum Jahresbeginn auf jeden Fall lohnen. Sprechen Sie uns insbesondere bei ablehnenden Bescheiden gern an.

Zurück

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: