Die Geliebte als steuerliches Risiko oder Wenn die Lust zur (Steuer-) Last wird

In manchen Fällen zeigt sich auch im als „trocken“ verschrienen Bereich des Steuerrechts, dass die privaten Lebensumstände des Steuerpflichtigen zu Irritationen beim Finanzamt und skurrilen Auswüchsen führen können. Wie wohl allgemein bekannt sein dürfte, ist Voraussetzung für eine gemeinsame steuerliche Veranlagung von Eheleuten, dass die Ehe besteht.

Nachdem einem Finanzamt aus dem Norden der Republik bekannt wurde, dass der Ehemann eine Geliebte habe, kam dieses nun zu der Ansicht, dass dies in steuerlicher Betrachtung einem Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft entgegenstünde. Auch wenn beide Ehepartner beteuerten, dass diese Konstellation im beiderseitigen Einverständnis gelebt würde und die Ehe ungebrochen besteht, wurde den Eheleuten prompt die Möglichkeit der gemeinsamen Veranlagung abgesprochen, die Einkommen einzeln veranlagt und eine erhebliche Rückforderung, auch für vorangegangenen Jahre, geltend gemacht.

Doch damit nicht genug, dazu leitete das Finanzamt auch ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung ein. Somit durften sich die Eheleute (und auch die Geliebte) nicht nur vor dem Finanz- und Strafgericht für ihre Lebensgestaltung rechtfertigen, sondern auch ihr Privatleben offen darlegen.

Fazit:   Dieser Fall lehrt nicht nur, dass auch das Finanzamt Probleme mit der Akzeptanz verschiedener Lebensmodelle und Entwicklungen in Partnerschaften haben kann. Im Ergebnis kann zwar die eheliche Lebensgemeinschaft auch bei einer ein- oder beidseitigen Liebschaft weiterhin Bestand haben, nur besteht auch in solchen Fällen bei Auskünften und Angaben gegenüber dem Finanzamt neben Erklärungsnot vor allem fachlicher Beratungsbedarf, um schwerwiegende Folgen und Eingriffe in die Privatsphäre zu vermeiden.

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