Die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht Teil 2 – Änderungen werfen ihre Schatten voraus

Das Bundesfinanzministerium und die Länder haben sich Ende April 2014 auf neue Regelungen zur Selbstanzeige im Steuerrecht geeinigt. So bleibt die Möglichkeit, durch eine vollständige Selbstanzeige Straffreiheit im Hinblick auf eine Steuerhinterziehung zu erlangen, zwar bestehen. Jedoch werden die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige schärfer und die Folgen durch höhere (Straf-)Zuschläge teurer.

Die verschärften Regelungen des § 371 AO (Abgabenordnung) betreffen vor allem den Zeitraum der Offenlegung. Bislang war Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige seine Vergehen der letzten fünf Jahre offenlegt; nach den neuen Regelungen soll dies nun den Zeitraum der letzten zehn Jahre umfassen.
Auch die an das Finanzamt zu zahlenden Strafzuschläge werden neu gestaffelt und die Prozentsätze nach der Höhe der hinterzogenen Steuern erhöht. Wurde bisher für eine Steuerhinterziehung ab 50.000,00 EUR ein Strafzuschlag von 5 % fällig, soll nach der neuen Regelung ein solcher bereits bei einer hinterzogenen Steuer von 25.000,00 EUR und in Höhe von 10 % fällig sein.

Fazit:   Diese Änderungen treten nach der Bestätigung auf der Jahreskonferenz der Finanzminister vom 9. Mai 2014 zum 1. Januar 2015 in Kraft. Sollten Sie also beim Finanzamt reinen Tisch machen möchten und dazu eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt einreichen wollen, wäre es durchaus ratsam, bis Ende 2014 aktiv zu werden – jedoch nie im Alleingang. Hier ist grundsätzlich und nach wie vor professionelle Hilfe eines spezialisierten Steuerberaters oder Rechtsanwalts angesichts der zahlreichen Hürden und Vorgaben zur Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung dringend empfehlenswert (siehe auch Beitrag „Die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht“).

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