Zur Akteneinsicht berechtigt ist grundsätzlich nur der Verteidiger (§ 147 StPO). Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können nur Abschriften oder Ablichtungen der Akten ausgehändigt werden, sofern er einen entsprechenden Antrag stellt. Darüber hat der Staatsanwalt oder der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und dem Begehr zu entsprechen, wenn nicht der Untersuchungszweck gefährdet ist und nicht schutzwürdige Belange Dritter dem entgegenstehen. Diese Einschränkung kann die Verteidigungsmöglichkeiten eines Beschuldigten ohne Rechtsanwalt erheblich mindern, da er über einen Teil der geführten Ermittlungen keine Kenntnis hat und sich darauf nicht einstellen kann. Darüber hinaus gestaltet sich die Bewertung des Akteninhalts für den rechtlichen Laien oftmals schwierig.
Je nach Verfahrensstadium erfolgt die Gewährung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Die Polizeibehörde darf keine Akteneinsicht gewähren.
Die Gewährung von Akteneinsicht hängt maßgeblich vom Stand und Umfang der (noch zu führenden) Ermittlungen ab und kann wegen Gefährdung des Ermittlungszwecks zunächst versagt werden. Werden Untersuchungshandlungen vorbereitet oder erfolgte eine Wohnungsdurchsuchung mit Beschlagnahme von Datenträgern, so werden diese erst umfangreich ausgelesen und ausgewertet. Es ist daher nicht ungewöhnlich, wenn Akteneinsicht erst nach mehreren Monaten gewährt wird.
Fazit: Es ist ratsam, die Akteneinsicht über einen Verteidiger durchzusetzen, denn dieser erhält die gesamte Akte und nicht nur Auszüge. Nach Kenntnis des Inhaltes kann dieser auch über das weitere Vorgehen beraten und einen konkreten Vorschlag für die Fortführung des Verfahrens machen.
Wenden Sie sich bei Fragen zu einem Akteneinsichtsgesuch gern an unsere Kanzlei.