Der Zustellungsbevollmächtigte im Strafverfahren: Risiken, Fristen und rechtliche Folgen für Beschuldigte

Strafrecht

Die ordnungsgemäße Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen, wie beispielsweise Beschlüsse, Strafbefehle oder Ladungen, ist eine wesentliche Voraussetzung für ein funktionierendes Strafverfahren. Um Zustellungsprobleme zu vermeiden, sieht die Strafprozessordnung in bestimmten Fällen die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten vor. Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten im Strafverfahren gewährleistet die Erreichbarkeit des Beschuldigten, birgt für ihn jedoch erhebliche Risiken.

Was ist ein Zustellungsbevollmächtigter im Strafverfahren?

Ein Zustellungsbevollmächtigter ist eine Person, die berechtigt ist, Schriftstücke für einen Beschuldigten entgegenzunehmen. Die Zustellung an den Bevollmächtigten wirkt rechtlich wie eine Zustellung an den Beschuldigten selbst.
Ziel dieser Regelung ist es, den Ablauf des Strafverfahrens sicherzustellen, insbesondere wenn sich der Beschuldigte nicht dauerhaft in Deutschland aufhält oder nur schwer erreichbar ist.

Wann wird ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt?

Die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten erfolgt häufig bei Beschuldigten ohne festen Wohnsitz im Inland oder bei ausländischen Beschuldigten. Meist werden Bedienstete des Amtsgerichts als Zustellungsbevollmächtigte eingesetzt.

Welche rechtlichen Folgen hat die Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten?

Sobald ein Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten zugeht, gilt es als wirksam zugestellt. Dabei ist unerheblich, ob der Beschuldigte tatsächlich Kenntnis davon erlangt. Mit der Zustellung beginnen insbesondere Rechtsmittel- und Einspruchsfristen zu laufen.

Welche Risiken bestehen für Beschuldigte?

Die größte Gefahr besteht darin, dass Fristen bereits mit dem Zugang beim Zustellungsbevollmächtigten beginnen und dann mangels Kenntnis versäumt wird, erforderliche Verteidigungsmaßnahmen fristgerecht vorzunehmen.

Strafbefehl und Zustellungsbevollmächtigter: Fristen nicht versäumen

Besonders problematisch ist dies bei Strafbefehlen: Wird die zweiwöchige Einspruchsfrist versäumt, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Der Strafbefehl steht dann einem rechtskräftigen Urteil gleich, § 410 Abs. 3 StPO. Viele Beschuldigte unterschätzen daher die Bedeutung eines Zustellungsbevollmächtigten und die rechtlichen Folgen einer Zustellung an diesen.

Was sollten Beschuldigte bei einer Zustellungsvollmacht beachten?

Teilweise wird Beschuldigten im Rahmen einer allgemeinen Kontrolle durch die Polizei eine Zustellungsvollmacht für ein anhängiges Strafverfahren zur Unterschrift vorgelegt. Zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten sind Beschuldigte aber nur verpflichtet, wenn dies durch einen Richter oder bei Gefahr in Verzug durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet wurde. Sofern eine Anordnung vorliegt, empfiehlt es sich, einen Strafverteidiger als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Sollte die Zustellungsvollmacht zugunsten eines Bediensteten des Amtsgerichts unterzeichnet worden sein, sollte zu diesem dringend Kontakt aufgenommen werden, um eine Weiterleitung der an ihn zugestellten Schriftstücke zu gewährleisten.

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