Strafrecht
Die „Politikerbeleidigung“ gemäß § 188 StGB: Unverzichtbares Instrument gegen Hassrede im Internet?
Meinungsfreiheit als maßgeblicher Prüfungsmaßstab
Die zivil- und strafrechtliche Bewertung ehrverletzender Äußerungen gegenüber Politikerinnen und Politikern hängt maßgeblich von der Reichweite der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ab.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind nur wenige Äußerungen ohne jede Abwägung unzulässig. Dies betrifft insbesondere Fälle der Schmähkritik, der Formalbeleidigung oder ausnahmsweise der Menschenwürdeverletzung. Allen drei Fallgruppen ist gemeinsam, dass sie nur unter engen Voraussetzungen greifen.
In der Mehrzahl der Fälle bedarf es daher einer Abwägung zwischen Meinungsfreiheit einerseits und Ehrschutz andererseits. Dabei misst das Bundesverfassungsgericht der Meinungsfreiheit besonderes Gewicht bei, wenn eine Äußerung der öffentlichen Meinungsbildung dient und als Machtkritik an politischen Amtsträgern zu verstehen ist. Gerade diese Kritik an der Staatsmacht bildet den historischen und normativen Kern der Meinungsfreiheit. Die Meinungsfreiheit „ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt“ (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]).
Daher müssen Bürger Amtsträger in scharfer und teils verletzender Form kritisieren können, ohne befürchten zu müssen, hierfür sanktioniert zu werden.
Dies gilt aber nicht grenzenlos. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern überwiegt die Meinungsfreiheit umso mehr, je weiter sich eine Äußerung vom sachlichen Meinungskampf entfernt und je stärker die bloße Herabwürdigung der Person in den Vordergrund tritt.
Aktuelle Rechtsprechung und Wertungswidersprüche
Das Bundesverfassungsgericht offenbarte jüngst eine Tendenz, den Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern zu stärken. So hat es im sogenannten „Künast-Beschluss“ berücksichtigt, dass eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft nur dann erwartet werden kann, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist.
Dennoch hat das Bundesverfassungsgericht auch in diesem Beschluss die ständige Rechtsprechung, dass Politiker im Rahmen der Machtkritik mehr hinnehmen müssen als Privatpersonen, bestätigt.
Die jüngste Tendenz des Bundesverfassungsgerichts zur Stärkung der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern, lässt sich mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aber nicht in Einklang bringen. Laut dem EGMR würde ein besonderer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern gegen Art. 10 EMRK verstoßen. Der Politiker setze sich bewusst der aufmerksamen Beobachtung seiner Handlungen aus und müsse daher auch ein höheres Maß an Toleranz zeigen.
Daher ist es verwunderlich, dass der Gesetzgeber sich in Ansehung der ständigen Rechtsprechung des EGMR dafür entschieden hat, die Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung gegenüber Personen des politischen Lebens mit härterer Strafe zu bedrohen als gegenüber jeder anderen Privatperson.
Aufgrund dieses Wertungswiderspruchs wäre eine Aufhebung des § 188 StGB wünschenswert. Schließlich ist eine Sanktionierung von Beleidigungen in Ansehung der durch den EGMR und das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe auch ohne diesen Straftatbestand möglich.
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