Einsatz eines Lügendetektors im Strafprozess

 |  Strafrecht

Ende Oktober 2017 endete ein Prozess am Amtsgericht Bautzen mit einem Freispruch. Dem Angeklagten wurde Kindesmissbrauch vorgeworfen. Er selbst wehrte sich gegen diese Vorwürfe. In diesem Verfahren stand Aussage gegen Aussage. Um den Wahrheitsgehalt der Aussage des Angeklagten zu überprüfen, erfolgte im Rahmen der Beweisaufnahme der Einsatz eines Lügendetektors. Das Gericht ordnete dies auf freiwilliger Basis des Angeklagten an. Dabei machte das Amtsgericht Bautzen bereits in einem früheren Strafverfahren von dieser Methode Gebrauch.

Lügendetektoren, in Fachkreisen „Polygrafen“, erfassen körperliche unbewusste Reaktionen wie Puls, Schweißbildung oder Atemfrequenz und zeichnen diese auf. Diese Reaktionen sind nicht bewusst steuerbar. Nachdem der Betreffende an das Gerät angeschlossen wird, werden ihm verschiedene Fragen gestellt. Es handelt sich dabei um spezielle Befragungstechniken. Eine Analyse der Körperreaktionen soll sodann zeigen, ob der Getestete auf einzelne Fragen (bewusst) gelogen oder die Wahrheit gesagt hat.

Der Einsatz als solcher ist umstritten. 1954 lehnte der Bundesgerichtshof (BGH) den Einsatz von Lügendetektoren als „völlig ungeeignetes Beweismittel“ ab. Danach verletze der Test die Menschenwürde des Angeklagten, weil man mit ihm „Einblick in seine Seele“ nehmen könne (Urteil vom 16.02.1954, Az.: 1 StR 578/53). Im Jahr 1998 war der BGH erneut mit dessen Zulässigkeit befasst. Zwar wurden solche Tests nach wie vor abgelehnt vor dem Hintergrund, es handele sich um ein ungeeignetes Beweismittel, jedoch sollte nunmehr auf die Einwilligung des Beschuldigten abgestellt werden: Die Menschenwürde solle nicht der Einschränkung des Menschen dienen, sondern schütze vielmehr seine „Freiheit ... über sich selbst zu verfügen und sein Schicksal eigenverantwortlich gestalten zu können“ (Urteil vom 17.12.1998, Az.: 1 StR 156/98).

Der erneute Einsatz eines Lügendetektors wird derzeitige Diskussionen auf jeden Fall intensivieren.

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