Fisch an der Angel und Anklage im Briefkasten!?

Strafrecht

Als passionierter Angler gönnt man sich ein professionelles Messer zum Ausweiden, und dann das: eine Anklage wegen vorsätzlichen Besitzes und Führen von Waffen!?

So erging es einem Mann aus Sachsen, der bei einer routinemäßigen Polizeikontrolle sein Ausweidemesser im Auto mit sich führte. Aufgrund des äußerlichen Erscheinungsbildes dieses Messers kam für die Beamten sofort in Betracht, dass dies ein verbotener Gegenstand, im Detail ein Schlagring, nach dem Waffengesetz sei.
Für den Angelbegeisterten völlig unverständlich, denn er kaufte dieses Messer gerade, weil in seiner Beschreibung, durch innovatives Design und Funktion, die außergewöhnliche Bediensicherheit sowie garantierte Praxistauglichkeit und Eignung für den täglichen Einsatz garantiert wird.
Dennoch landete die Anklage im Briefkasten des Herrn.

Das Amtsgericht Bautzen hatte nun zu entscheiden, ob es sich um eine Waffe handelt oder nicht.
Ein Schlagring zählt als Waffe, da er über die Faust gezogen wird und „den Ausgestatteten so befähigt, mit Hilfe einer Schleuderbewegung, die durch Faustschleudern erzielbare Energie zu erhöhen“ (OLG Celle NStZ 1988, 230).
In diesem Fall weist lediglich der Messergriff durch seine Fingeröffnungen im Erscheinungsbild auf einen Schlagring hin. Der Griff lässt sich jedoch nicht über die Fingermittelknöchel schieben, wodurch es auch nicht die Funktion erfüllt, eine Schlagstärke zu erhöhen.
Des Weiteren ist sogar mit erheblichen Eigenverletzungen, in Form von möglichen Knochenbrüchen an den Fingern, zu rechnen, da die Griffbreite um die Öffnungen für die Finger nur bei 4,0 mm liegt. Dieses Ausweidemesser erfüllt also nicht die Eigenschaften eines Schlagringes und somit auch nicht die einer Waffe.
Zu diesem Entschluss kam auch das Bundeskriminalamt bei einer Stellungnahme. Auf Grund dieser Einschätzungen erwirkte das Amtsgericht Bautzen schlussendlich den Freispruch des Angeklagten – Anglerfreunde dürfen aufatmen.

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