Leitfaden für Notwehr – Wie Unternehmer, Ärzte oder Geschäftsinhaber reagieren können

Strafrecht

Wie kann man sich selbst, Mitarbeiter, Patienten oder Kunden sowie das Unternehmen, die eigene Praxis oder sein Ladengeschäft schützen, wenn eine Person aggressiv und beleidigend wird, ohne selbst einen Straftatbestand zu erfüllen? Vor diesem Problem standen leider schon einige Unternehmer, Ärzte oder Ladenbesitzer. Dabei ist es jedoch wichtig, die Grenzen der strafrechtlich gerechtfertigten Notwehr nicht zu überschreiten.

Niemand muss körperliche Angriffe gegen sich oder andere einfach hinnehmen. Selbiges gilt für verbale Entgleisungen oder Sachbeschädigungen. Der Querulant wird natürlich strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und ihm kann selbst für eine Beleidigung bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe auferlegt werden. Dies hilft den Personen vor Ort jedoch in der konkreten Situation nicht weiter.

Notwehr oder Nothilfe

Daher räumt das Strafgesetzbuch den Geschädigten und beobachtenden Dritten die Handlungsmöglichkeit der Notwehr bzw. Nothilfe ein, um gegenwärtige Angriffe gegen geschützte Rechtsgüter abzuwehren und um schlimmere Verletzungsfolgen abzuwenden. Dies bedeutet, dass man tätig werden darf, um sich oder andere sowie auch Eigentumswerte zu schützen.

Diese strafrechtlich gedeckte Gegenwehr ist jedoch nur erlaubt, solange der Angriff noch andauert bzw. unmittelbar bevorsteht. Das bedeutet, dass man gleich einschreiten muss, wenn eine gefährliche Situation entsteht. Nur dann ist eine Gegenwehr „geboten“.
Aber auch wenn man wegen einer Notwehrlage das Recht zur Gegenwehr hat, darf diese nicht das Maß des „Erforderlichen“ überschreiten.

Was zur Abwehr erforderlich ist, hängt immer von der aktuellen Notwehrlage ab. So könnte selbst die Tötung des Angreifers gerechtfertigt sein, wenn dies die einzige Möglichkeit wäre, um sich selbst zu schützen. Man darf stets das sicherste von allen zur Verfügung stehenden Mitteln wählen, wenn die Gefahr nur so abzuwenden ist.

Die Grenzen der Notwehr

Trotzdem kennt die Notwehr Grenzen. Man darf bei einer einfachen Rechtsgutsverletzung, wie beispielsweise einem Schubsen oder einer verbalen Beleidigung nicht mit exzessiver Gewaltausübung reagieren. Selbiges gilt für Handlungen, die gar nicht zur Abwehr eines Angriffs dienen, sondern eher eine trotzige Bestrafungsreaktion darstellen. In diesen Fällen spricht man von einer Notwehrüberschreitung und wird nach den allgemeinen strafrechtlichen Regeln sanktioniert.

Dieser Sanktionierung kann man sich dann nur entziehen, wenn eine Provokation seitens des Angreifers anzunehmen ist. In diesem Fall könnte das eigene Handeln entschuldigt sein gemäß § 33 StGB, weil man aus menschlich verständlichen Motiven heraus agiert hat.

Die richtige Gegenwehr bei einem Angriff

Welche Abwehrhandlung geboten und erforderlich ist, kann man pauschal nicht sagen. Wenn beispielsweise ein Patient oder Kunde ausfallend wird oder konkrete Handlungen androht, steht einem zuallererst das Hausrecht zu. Man kann ihn dann dazu auffordern, unverzüglich die Praxis oder das Ladengeschäft zu verlassen und mit der Polizei drohen. Zur Durchsetzung des Hausrechts darf man den Querulanten unproblematisch fest am Arm packen und vor die Praxis verbringen.

Sollte der Angreifer dennoch handgreiflich werden, ist es sinnvoll, zuerst zu probieren, diesen von sich wegzustoßen. Wenn er dann erneut angreift, hätte man auch die Möglichkeit mit einer leichten Ohrfeige zu reagieren, um den Angreifer somit zu überraschen und ihn vielleicht zur Vernunft zu bringen. Sollte die Situation sich nicht entspannen, könnte man den Angreifer auch zu Boden bringen, um ihn von weiteren Ausschreitungen abzuhalten. Welches Maß an Kraft dabei eingesetzt werden kann und darf, hängt immer von der jeweiligen Situation ab.

Wenn man sich nicht allein an den Angreifer herantraut, kann man sich bei Dritten Hilfe suchen, um der Lage zu zweit Herr zu werden. Die Zuhilfenahme von Gegenständen ist grundsätzlich auch möglich, dabei könnte man aber leicht in einen strafbaren Notwehrexzess fallen. So ist etwa der Einsatz von Pfeffer- bzw. Tierabwehrspray zur Selbstverteidigung gerechtfertigt. Aber auch hier darf man nur so lange sprühen, bis der Angreifer außer Gefecht gesetzt ist. Ansonsten liegt ebenfalls eine Notwehrüberschreitung vor. Man sollte jedoch keine gefährlichen Gegenstände oder Waffen einsetzen, wenn es sich nicht unbedingt vermeiden lässt.

Wenn man sich unsicher ist, sollte man sich folgende Reihenfolge der Abwehrmöglichkeiten ins Gedächtnis rufen:    

1. Ausweichen (Deeskalieren, Polizei rufen)
2. Schutzwehr (Ducken, Abblocken)
3. Trutzwehr (Aktive Abwehr)

Sprechen Sie uns gern mit Ihren strafrechtlichen Fragestellungen an. Wir stehen Ihnen als spezialisierte Rechtsanwälte und Strafverteidiger zur Seite und beraten Sie gerne.

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