Nicht zur Hauptverhandlung erscheinen – Welche Folgen drohen Angeklagten?

Strafrecht

Es gibt sicher angenehmere Termine als den zur Hauptverhandlung, wenn man Angeklagter ist. Warum also überhaupt hingehen?
Ist es denn überhaupt eine Option, nicht zur Hauptverhandlung zu erscheinen? – Es kommt darauf an!

Anwesenheitspflicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung

Grundsätzlich ist gesetzlich vorgesehen, dass der Angeklagte persönlich erscheinen muss (§ 230 Abs. 1 StPO). Diese Anwesenheitspflicht dient dem Recht auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör. Nur in Ausnahmefällen darf der Angeklagte fernbleiben, etwa wenn ihn das Gericht entbindet oder eine Vertretung zulässig ist.

Ausnahmen: Wann eine Hauptverhandlung ohne Angeklagten möglich ist

So sieht etwa § 232 StPO die Möglichkeit vor, ohne den Angeklagten zu verhandeln, wenn er ordnungsgemäß geladen und über diese Möglichkeit belehrt wurde und nur eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung – allein oder nebeneinander – zu erwarten ist.
Wenn der Hauptverhandlung ein Strafbefehl vorausgegangen ist, gibt es nach § 411 Abs. 2 StPO die Möglichkeit, sich in der Hauptverhandlung von einem Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.

Konsequenzen bei Nichterscheinen zur Hauptverhandlung

Wenn eine dieser Ausnahmen nicht gegeben ist, drohen beim Ausbleiben des Angeklagten ernstzunehmende Konsequenzen. Das Gericht kann verschiedene Zwangsmaßnahmen ergreifen, wenn der Angeklagte unentschuldigt nicht erscheint, obwohl er ordnungsgemäß geladen wurde:

  • Anordnung der Vorführung,
  • Erlass eines Haftbefehls („Sitzungshaftbefehl“) nach § 230 Abs. 2 StPO.

Im Falle der Vorführung kommt die Polizei an die Wohnanschrift oder an den Arbeitsplatz und führt den Angeklagten zur Hauptverhandlung vor.

Bei einem Haftbefehl wird der Angeklagte beim nächsten Aufgreifen durch die Polizei zunächst in Haft verbracht. Anschließend wird kurzfristig ein neuer Termin zur Hauptverhandlung angesetzt. Der Angeklagte bleibt bis dahin in Sitzungshaft, um sein Erscheinen sicherzustellen.

Entschuldigungsgründe: Wann das Fernbleiben gerechtfertigt ist

Diese Maßnahmen sind nur zulässig, wenn das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist und müssen stets verhältnismäßig sein.

Anerkannte Entschuldigungsgründe sind beispielsweise:

  • Krankheit,
  • Verkehrspannen,
  • unverschuldete Unkenntnis vom Termin.

Keine ausreichende Entschuldigung sind hingegen:

  • Urlaubsreisen,
  • bloße Angst vor einer Strafe oder Haft.

Wirksame Ladung als Voraussetzung für Zwangsmaßnahmen

Eine Ladung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich, vollständig, verständlich und rechtzeitig zugestellt wurde – in der Regel mindestens eine Woche vor dem Termin.

Fehlt eine Übersetzung der vorgeschriebenen Warnung, insbesondere des Hinweises auf die Möglichkeit eines Sitzungshaftbefehls, darf ein solcher Haftbefehl nicht erlassen werden.

Sitzungshaftbefehl: Zweck und rechtliche Grenzen

Der Sitzungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO dient ausschließlich der Sicherung der Hauptverhandlung, nicht der Bestrafung. Er ist aufzuheben, sobald dieser Zweck erreicht ist.
Gegen Vorführungs- und Haftbefehle können Rechtsmittel eingelegt werden (Beschwerde nach §§ 304 ff. StPO).

Fazit: Hauptverhandlung vermeiden? Nur mit anwaltlicher Beratung

Der Angeklagte kann sich unter Umständen eine Hauptverhandlung „ersparen“. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, sollte jedoch unbedingt vorab mit einem Verteidiger geklärt werden. Andernfalls drohen im schlimmsten Fall einschneidende Maßnahmen bis hin zum Freiheitsentzug.

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