Schneller Kontakt zum Strafverteidiger: Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Strafrecht

Durch das „Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts v. 27.8.2017“ kam es unter Anderem zu einer Neuerung im Rahmen der Durchführung einer ersten Vernehmung des Beschuldigten.

§ 136 StPO (Strafprozessordnung) normiert die Vernehmung des Beschuldigten. Der Gang der Vernehmung beginnt mit der Vernehmung zur Person und der Eröffnung des Tatvorwurfs.

Neben der Belehrung über die Aussagefreiheit war bisher lediglich der Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultation zu erteilen. Die Norm regelt nunmehr eine Verpflichtung des Vernehmenden, den Beschuldigten, der vor der Befragung einen Verteidiger befragen möchte, bei der Herstellung des Kontakts zu einem Verteidiger durch die Zurverfügungstellung allgemeiner Informationen zu unterstützen:

„Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen.“

Erforderlich ist allerdings nach der Gesetzesbegründung das ernsthafte Bemühen, den Beschuldigten bei der Kontaktaufnahme etwa durch die Übergabe von Anwaltsverzeichnissen bzw. Strafverteidigerlisten oder insbesondere durch den Hinweis auf Verteidigernotdienste zu unterstützen.

Durch die Ergänzung dieser Vorschrift soll der Zugang zu einem Rechtsbeistand durch allgemeine Informationen erleichtert werden.

In Sachsen organisiert die Strafverteidigervereinigung Sachsen beispielsweise einen Anwaltsnotdienst für Betroffene in Strafsachen (bei Durchsuchungen, Verhaftungen etc.), täglich zwischen 18:00 Uhr am Abend bis 08:00 Uhr morgens. Zu erreichen ist dieser Dienst über https://www.strafverteidiger-sachsen.de/anwaltsnotdienst/ (Anwaltsnotdienst für Dresden: 0172 / 795 55 59).

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