Vorladung von der Polizei – Erscheinungspflicht von Zeugen?

Strafrecht

Die alte Rechtslage sah vor, dass Zeugen auf Vorladung der Ermittlungsbeamten nicht bei der Polizei zu erscheinen hatten. Ein Zeuge war nur bei einer Vorladung durch das Gericht oder durch die Staatsanwaltschaft verpflichtet.
 

Mit Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens wurde dies geändert. Die Vorschrift des § 163 III StPO wurde nunmehr wie folgt gefasst:

„Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt […]“

Eine Vorladung ist daher dahingehend zu prüfen, ob ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zu Grunde liegt. Bei Nichterscheinen kann ein Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft mit zwangsweiser Vorführung zur Vernehmung verhängt werden.

Im Zweifel ist hier rechtlicher Rat einzuholen. Dies gilt auch für die Frage, ob im Einzelfall ein Zeugnisverweigerungs- oder Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Grundsätzlich hat der Zeuge eine umfassende Pflicht zur Aussage. Dies gilt jedoch nicht, wenn er sich auf eines der o. g. Rechte berufen kann.

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist umfassend. Beruft sich der Zeuge darauf, weil er mit dem Beschuldigten in einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis steht oder ergibt sich dieses aufgrund der beruflichen Stellung (z. B. Rechtsanwälte, Ärzte), so muss er überhaupt keine Aussage machen. Das Auskunftsverweigerungsrecht besteht nur hinsichtlich solcher Fragen, mit deren Beantwortung sich der Zeuge einer Straftat hinreichend verdächtig machen würde. Dies ist oftmals schwer zu beurteilen und sollte durch eine Beratung eines Strafverteidigers, welcher in der Folge ggf. auch als Zeugenbeistand fungieren kann, geprüft werden.

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