Urheberrecht und Medienrecht
KI-generierte Logos und Werbetexte: Wem gehören die Rechte – und was sollten Unternehmen beachten?
Urheberrecht: Schutz nur bei persönlicher geistiger Schöpfung
Ausgangspunkt ist das Urheberrecht. Es schützt „persönliche geistige Schöpfungen“ eines Menschen – also Werke, die eigenständig gestaltet sind und eine individuelle Prägung erkennen lassen, nicht bloße Automatismen. Bei vollautomatisch erzeugten Texten oder Bildern ist deshalb fraglich, ob überhaupt ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts entsteht. Was komplett aus dem Tool kommt, genießt urheberrechtlich in der Regel nicht denselben Schutz wie ein Text oder Bild, das sichtbar von einer Person gestaltet wurde. Für Unternehmen heißt das: Ein KI-Logo oder KI-Text ist urheberrechtlich oft nicht abgesichert – selbst wenn es kreativ aussieht.
Markenrecht: Absicherung über Kennzeichenschutz
Damit ist die Situation aber nicht hoffnungslos. Während das Urheberrecht auf den kreativen Akt schaut, fragt das Markenrecht etwas anderes: Kann ein Zeichen als Herkunftshinweis für ein bestimmtes Unternehmen dienen?
Geschützt sind Zeichen, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer unterscheiden können. Entscheidend ist die Herkunftsfunktion, nicht die Entstehungsweise. Ein mit oder ohne KI entworfenes Logo, Wort oder ein Slogan kann daher als Marke eingetragen werden, wenn er unterscheidungskräftig ist und keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Die Rechtsprechung betont, dass auch einfache Zeichen schutzfähig sein können, solange der Verkehr sie als Marke wahrnimmt.
Für die Praxis heißt das: Auch wenn der urheberrechtliche Schutz wackelig ist, lässt sich über das Markenrecht ein belastbarer Rahmen schaffen – vorausgesetzt, es erfolgt vorher eine Markenrecherche, damit keine älteren Kennzeichen im Weg stehen.
Nutzungsrechte: Lizenzlage und Rechtekette klären
Wer solche Inhalte einsetzt, muss daneben noch eine zweite Ebene im Blick behalten: Darf ich das Ergebnis überhaupt in dem Umfang nutzen, in dem ich es nutzen will?
Zum einen bestimmen bei Online Tools die jeweiligen AGB und Nutzungsbedingungen, ob der Output bearbeitet und kommerziell verwertet werden darf. Gerade bei kostenlosen Diensten ist nicht immer klar, ob diese Bedingungen überhaupt wirksam einbezogen wurden – versteckte Links im Impressum reichen hier nicht. Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob sie den Bedingungen wirksam zugestimmt haben und ob die Lizenz tatsächlich eine kommerzielle Nutzung ihrer KI-Ergebnisse deckt.
Zum anderen spielt die Rechtekette eine Rolle, wenn Agenturen oder Freelancer KI einsetzen. Wer Logos, Kampagnen oder Texte extern erstellen lässt, sollte vertraglich sicherstellen, dass alle erforderlichen Nutzungsrechte an den Ergebnissen – einschließlich der mit KI erzeugten Teile – vollständig und in dem gewünschten Umfang auf das Unternehmen übergehen. Dazu gehören klare Regelungen zu Medien, Gebiet, Dauer und zur Haftung für mögliche Rechtsverletzungen sowie Transparenz darüber, welche Tools überhaupt genutzt wurden. So lässt sich vermeiden, dass ein schickes neues Logo später an unklaren Rechten scheitert.
Typische Risiken und praktischer Umgang
Vor diesem Hintergrund sind die typischen Stolpersteine schnell benannt:
- „Lookalike“-Logos, die bestehenden Marken zu ähnlich sind und Verwechslungsgefahr auslösen.
- Bilder oder Layouts, die erkennbar auf fremden, urheberrechtlich geschützten Vorlagen aufbauen.
- Outputs aus Diensten, deren Nutzungsbedingungen eine kommerzielle Verwendung gar nicht oder nur eingeschränkt zulassen.
Gerade bei Rebrandings oder größeren Kampagnen lohnt sich daher eine kurze rechtliche Vorprüfung: Markenrecherche, Blick in die AGB der verwendeten Tools und – bei externer Gestaltung – ein sauberer Vertrag.
Fazit
KI-Tools können kreative Prozesse enorm erleichtern, nehmen Unternehmen aber nicht die Verantwortung ab, ihren Auftritt rechtlich abzusichern. Urheberrechtlich ist der Schutz von rein tool-generierten Inhalten unsicher. Markenrechtlich können solche Zeichen trotzdem ein vollwertiges Schutzrecht begründen, wenn sie unterscheidungskräftig sind. Wer KI-Outputs nutzt, sollte deshalb zwei Dinge klären: Passen die Nutzungsbedingungen der Tools zu meinem Vorhaben? Und sind die Rechteübertragungen (intern wie extern) sauber geregelt? Dann steht der kreativen Nutzung von KI deutlich weniger im Weg.
[RAin Friederike Bergt, Tätigkeitsschwerpunkte Medienrecht, Migrationsrecht und Strafrecht, Telefon 0351 80718-21, info@dresdner-fachanwaelte.de]
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