Rollt der Geburtstagszug zukünftig mit dem Urheberrecht?

Im November hatte der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil zum Az.: 143/12) über die Frage zu befinden, ob einer Designerin, die ein Kinderspielzeug aus Holz entworfen hatte, Urheberechtsschutz an diesem Geburtstagszug gebührt. Bislang hatte sich das oberste Gericht immer darauf zurückgezogen, dass in Fällen der sogenannten angewandten Kunst hohe Anforderungen an den Urheberrechtsschutz zu stellen seien, um auch zu vermeiden, dass ein massenhafter Anstieg von Urheberrechten den Ideenreichtum zum Erliegen bringt. Das führte dazu, dass regelmäßig für Gebrauchsgegenstände kein Urheberrechtsschutz gewährt wurde.

Die Rechtsprechung verwies in diesen Fällen darauf, dass solche Modelle durch das Geschmacksmustergesetz ausreichend geschützt seien. Dieses Recht ist gekennzeichnet durch eine deutlich kürzere Schutzdauer. Zudem muss der Designer sich registrieren lassen. Unterlässt er dies, erlangt er keinen Schutz. Das Geschmacksmusterrecht war daher das „kleine Urheberrecht“. Dieses sahen die oberen Richter bislang in diesen Fällen als ausreichend an.

Diese Auffassung wurde nun aufgegeben. Damit trägt der Senat auch dem Umstand Rechnung, dass in anderen Ländern der europäischen Gemeinschaft eine solche Besonderheit des Urheberrechtes in Bezug auf die angewandte Kunst nicht gilt, auch wenn er sich gegen einen allgemeingültigen europäischen Werksbegriff ausdrücklich verwehrt. Auch den Urheberrechtslinien der EU ist zu entnehmen, dass es keine unterschiedlichen Schöpfungshöhen für verschiedene Werkarten geben kann. Der Bundesgerichtshof führt seine Kehrtwende darauf zurück, dass sich das deutsche Geschmacksmusterrecht geändert habe und so kein Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht mehr existiere, was ein Nebeneinander der beiden Schutzformen zulasse.

Fazit:   Damit sind die Möglichkeiten, nun einen Urheberrechtsschutz auch für Gebrauchsgegenstände zu erlangen, deutlich gestiegen, was insbesondere im Bereich der Mode einen nachhaltigen Einfluss haben kann. Für den Streitfall muss jetzt das Ausgangsgericht klären, ob durch die Absenkung der Anforderungen an das Urheberrecht der Designerin des Geburtstagszuges ein Urheberrecht gebührt.

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