Abschleppen von auf Privatgrundstücken abgestellten Kfz – Falschparker muss zahlen

Nahezu jeder, der über einen eigenen oder gemieteten Stellplatz verfügt, hat einmal feststellen müssen, dass der Abstellplatz durch ein unbefugt abgestelltes Fahrzeug belegt ist. Neben der verständlichen Verärgerung steht der Stellplatzbesitzer machtlos der für ihn zunächst nicht zu ändernden Situation gegenüber. Die Beauftragung eines Abschleppunternehmers scheiterte regelmäßig an der unklaren Frage, wer denn letzten Endes für die dabei entstehenden Kosten aufzukommen hat.

Mit seinem Urteil vom 05.06.2009 (Az.: V ZR 144/08) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eindeutig bestätigt, dass der Stellplatzbesitzer das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug abschleppen lassen darf und die dabei entstehenden Abschleppkosten als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen kann. Was war passiert?

Der Kläger im Verfahren vor dem BGH stellte seinen Pkw unbefugt auf einem Parkplatz ab. Es handelte sich um das Parkplatzgelände eines Einkaufsmarktes. Durch ein großes, gut sichtbares wurde darauf hingewiesen, dass Parken nur für Kunden mit Parkuhr für 1,5 Stunden werktags zwischen 6:00 und 21:00 Uhr gestattet ist. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. Der Beklagten gehört das Parkplatzgrundstück.

Die Beklagte hat ein Abschleppunternehmen damit beauftragt, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und – unter bestimmten Voraussetzungen – widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. In dem Vertrag war auch die Höhe der Abschleppkosten geregelt.

Nachdem das Fahrzeug durch das Abschleppunternehmen entfernt war, musste der Kläger das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten in Höhe von 150,00 € wieder auslösen. Mit der Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Kosten für das Abschleppen zurück. Die Klage auf Rückzahlung wurde sowohl durch das Amts- und Landgericht abgewiesen. Die zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Ausdrücklich wurde bestätigt, dass die Beklagte ein Recht zum Abschleppen des Fahrzeuges gehabt habe und der Kläger zur Zahlung der Abschleppkosten als Schadensersatz verpflichtet war. Das unbefugte Abstellen des Fahrzeuges stellt nach Auffassung des BGH eine Beeinträchtigung des ummittelbaren Besitzes der Beklagten an der Parkplatzfläche und damit eine verbotene Eigenmacht dar. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe die Beklagte sofort das ihr gesetzlich zustehende Selbsthilferecht ausüben dürfen. Dies gilt selbst dann, wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen sind. Der verbotenen Eigenmacht habe sich die Beklagte nur durch das Abschleppen des Fahrzeuges erwehren können. Nicht zu beanstanden war nach Auffassung des BGH, dass die Abschleppkosten des Abschleppunternehmens zu zahlen waren.

Hinweis:   Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich der Schadensersatzanspruch des Parkplatzbesitzers grundsätzlich nicht gegen den Halter des Kraftfahrzeuges, sondern nur gegen den Fahrzeugführer richtet, der das Fahrzeug unberechtigt auf der Stellfläche abgestellt hat.

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