Die Haftung eines Kfz-Halters gegenüber einem nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein Unfall zwischen ihnen auf höherer Gewalt beruht. Dies ist jedoch eine absolute Ausnahme, da höhere Gewalt nur dann vorliegt, wenn außergewöhnliche von außen wirkende nicht zu vermeidende Naturkräfte oder Handlungen Dritter das Ereignis herbeigeführt haben. Dies bedeutet, dass der Kraftfahrzeugführer grundsätzlich aus der sogenannten Betriebsgefahr mit einer anteiligen Quote von regelmäßig 25 % haftet, wenn dieser nicht den Beweis führen kann, dass der Unfall auf höherer Gewalt beruht hat.
Beachtenswert ist daher in diesem Zusammenhang ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 09.05.2017 (Az.: 4 O 1596/16):
Das OLG Dresden hatte dabei zu entscheiden, wie sich die Haftung des Fahrers eines Pkw im Verhältnis zu einem Fußgänger darstellt, wenn der Fußgänger aus Sicht des Kraftfahrzeugführers von links die Straße unmittelbar vor zwei weiteren sich im Gegenverkehr befindlichen Pkw überquert und beim Erreichen der Gegenfahrbahn durch den beklagten Pkw-Führer mit seinem Fahrzeug erfasst wird. Das Landgericht, das in der ersten Instanz über den Fall zu entscheiden hatte, hatte noch eine Haftung zulasten des Pkw-Fahrers von zwei Dritteln angenommen.
Das OLG Dresden hat mit seinem Urteil die Klage des Fußgängers in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Kläger die erforderliche Sorgfalt beim Überqueren der Fahrbahn unter Verstoß gegen die einschlägigen Regelungen in der StVO in grober Weise missachtet hat. Ein Fußgänger darf die Fahrbahn nur dann betreten, wenn er sich zuvor vergewissert hat, dass er keinem Fahrzeug in den Weg tritt. Die Fahrbahn dient in erster Linie dem Fahrzeugverkehr. Wenn ein Fußgänger auf den Fahrzeugverkehr nicht entsprechend achtet, handelt er nach der Rechtsprechung in der Regel grob fahrlässig. Das sorglose Überqueren der Fahrbahn stellt nach Ansicht des Gerichts ein besonders grobes Eigenverschulden dar, welches die Haftung des Kraftfahrzeugführers für vermutetes Verschulden aus der Betriebsgefahr vollständig zurücktreten lässt.