Automatisiertes Fahren – ein Ausblick

Verkehrsrecht

Neben der E-Mobilität ist das automatisierte Fahren das Hype-Thema in der Fahrzeugindustrie. Schon jetzt sind in vielen Fahrzeugen eine Vielzahl von Assistenzsystemen verbaut. Neben der eigentlichen Aufgabe solcher Systeme – dem Fahrer das Fahren zu erleichtern/abzunehmen – bürgt die Technik aber auch Risiken. Wie zuverlässig ist die Software? Wer haftet, wenn die Technik versagt? Was muss ich als Fahrer alles im Blick haben? Vom 24.01. bis zum 26.01.2018 fand in Goslar der 56. Verkehrsgerichtstag statt, der sich unter anderem diesen Fragen widmete. 

Im Rahmen dieses Beitrages gebe ich einen kleinen Ausblick auf den Stand der Technik und die neuen Abwendungsbefugnisse des Fahrers.

I. Unterscheidung der verschiedenen Stufen automatisierten Fahrens

Gesetzgeber und Hersteller unterscheiden fünf verschiedene Stufen des automatisierten Fahrens.

Stufe 0:
Der Fahrer übernimmt alle Aufgaben ohne technische Unterstützung.

Stufe 1:     
Assistiertes Fahren. Der Fahrer wird durch Assistenzsysteme unterstützt. Beispiele sind Berganfahrassistenz, Verkehrszeichenerkennung, Spurhalteassistent u. a.

Stufe 2:     
Teilautomatisiertes Fahren. Die Technik übernimmt einzelne Aufgaben für den Fahrer. Dazu gehören unter anderem das automatische Einparken oder Abstandsradar mit dynamischem Tempomat.

Stufe 3:     
Hochautomatisiertes Fahren. Diese Stufe kommt dem Autopiloten schon sehr nahe. Die Technik übernimmt das Fahren. Es gibt aber Situationen, in denen sie den Fahrer auffordert, das Fahren wieder selbst zu übernehmen.

Stufe 4:     
Vollautomatisiertes Fahren. Der Autopilot. Einsteigen, Ziel eingeben, aussteigen.


Die meisten Neufahrzeuge sind heute mit Systemen der Stufe 2 ausgestattet. Prof. Dr. Markus Maurer von der TU Braunschweig hat auf dem 56. Verkehrsgerichtstag einen Ausblick auf die nahe Zukunft gegeben. Mit dem neuen Audi A8 komme erstmals ein Serienfahrzeug auf den Markt, welches mit dem Staupilot Stufe 3 beherrsche.
Die anderen Hersteller werden zeitnah vergleichbare Systeme anbieten. Von Stufe 4 sei man aber noch weit entfernt. Man müsse sich vor Augen halten, dass die erforderliche Technik in einem Auto deutlich komplexer sei, als in einem Flugzeug.
 

II. Abwendungsbefugnisse des Fahrers

Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes wurde ein Rechtsrahmen für automatisiertes Fahren geschaffen.

In § 1b StVG (Straßenverkehrsgesetz) werden die Befugnisse des Fahrers geregelt, die ihm der Gesetzgeber bei Nutzung hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen zugesteht. Danach darf sich der Fahrer vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden. 
Was zunächst nach einem Freifahrtschein klingt, wird noch im § 1b StVG wieder eingeschränkt. So müsse der Fahrer „wahrnehmungsbereit“ sein und jederzeit den in § 1b Abs. 2 StVG genannten Pflichten nachkommen können. Interessant ist insoweit insbesondere der § 1b Abs. 2 Nr. 2 StVG. Dort heißt es:

„Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen, […] wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen.“

Der Fahrer soll also potentielle (Gefahren-)Situationen erkennen, in denen er die Fahrfunktionen von den hoch- oder vollautomatisierten Systemen wieder übernehmen muss, während er vom Verkehrsgeschehen eigentlich abgewendet ist. 

Fazit:  Es wird schnell klar – so richtig abwenden vom Verkehr ist also nicht möglich. Um entsprechende Situationen erkennen zu können, muss man hinschauen bzw. zumindest hinhören. Ein Teil der Aufmerksamkeit muss nach wie vor beim Verkehrsgeschehen bleiben. Die Anwendung des § 1b StVG wird nicht nur bei jedem Autofahrer für Fragezeichen sorgen. Auch für Juristen ist noch vieles unklar. Dass hat nicht zuletzt der Verkehrsgerichtstag gezeigt. Der § 1b StVG gibt lediglich den groben Rahmen vor. Die konkrete Ausgestaltung obliegt letztendlich der Justiz. Und solange viele Fragen ungeklärt sind, kann die entscheidende Frage der Fahrer, wie man sich denn nun verhalten solle, nur wie folgt beantwortet werden:
Genau wie bisher. Volle Aufmerksamkeit auf den Verkehr. 

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