Unfallgeschädigte, deren Fahrzeug im Rahmen der sogenannten 130-Prozent-Grenze repariert werden, müssen mit Einschränkungen bei der Schadensregulierung rechnen.
Wird ein PKW bei einem Verkehrsunfall beschädigt, kann der Geschädigte das Fahrzeug stets reparieren lassen, solange die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht überschreiten. Der Wiederbeschaffungswert stellt den Preis des Fahrzeuges dar, der aufzuwenden ist, um ein vergleichbares Fahrzeug auf dem regionalen Markt zu erwerben. Aber auch dann, wenn die prognostizierten Reparaturkosten höher liegen, ist die Instandsetzung des Fahrzeuges statthaft, wenn die Kosten einer sach- und fachgerechten Reparatur nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts betragen.
Bislang konnte der Geschädigte von der gegnerischen Versicherung unmittelbar nach der Reparatur die Instandsetzungskosten erstattet verlangen. Mit seiner Entscheidung vom 13.11.2007 (Az: VI ZR 87/07) hat der Bundesgerichtshof die bisherige Regulierungspraxis zu Ungunsten des Geschädigten eingeschränkt: Eine vollständige Erstattung des durch Rechnung oder Nachtragsgutachten nachgewiesenen Reparaturaufwandes wird es in den beschriebenen Fällen nur noch dann geben, wenn das Fahrzeug nach der Reparatur mindestens sechs Monate von dem Geschädigten weiter genutzt wird. In Zukunft ist daher nur noch mit einer Abschlagszahlung auf Totalschadensbasis zu rechnen. Der Versicherer wird nur noch den Wiederbeschaffungswert abzüglich dem festgestellten Restwert erstatten. Diese Entschädigung fällt regelmäßig deutlich niedriger aus als die tatsächlich aufgewendeten Instandsetzungskosten, so dass der Geschädigte die restlichen Kosten zunächst an die Werkstatt verauslagen muss. Erst nach der Haltedauer von sechs Monaten, mit der der Geschädigte sein Interesse an der Weiternutzung dokumentiert, können die restlichen Aufwendungen von der gegnerischen Versicherung verlangt werden.