BGH zu Blitzer-Bußgeldern: Rohmessdaten müssen nicht gespeichert werden

Verkehrsrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Behörden müssen bei standardmäßigen Geschwindigkeitsmessungen keine sog. Rohmessdaten speichern, damit ein Bußgeld verwertbar ist. Die bloße Nichtspeicherung solcher Daten verletzt nicht den Grundsatz des fairen Verfahrens.

Was sind Rohmessdaten?

Im Zuge einer Geschwindigkeitsmessung durch speziell dafür konstruierte technische Geräte, werden eine Vielzahl von Daten erzeugt. Diese nutzt die geräteinterne Software zu Berechnung des Geschwindigkeitswerts. Jene Daten werden, sobald die Geschwindigkeit errechnet ist, allesamt gelöscht und stehen einer späteren Überprüfung durch Sachverständige nicht mehr zur Verfügung.

Der Fall: Geschwindigkeitsmessung ohne gespeicherte Rohmessdaten

Ein Autofahrer wurde im Januar 2023 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit 35 km/h zu viel geblitzt. Das zuständige Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 250 Euro. Der Betroffene wehrte sich unter anderem damit, dass das verwendete mobile Messgerät keine Rohmessdaten gespeichert hatte und die Messung nicht vollends überprüft werden kann.

Das Saarländische Oberlandesgericht sah hierin ein Problem für ein faires Verfahren und legte die Sache dem BGH zur Klärung vor. Damit stand es jedoch weitgehend allein: Mindestens 16 andere Oberlandesgerichte hatten bereits anders entschieden.

BGH: Keine Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten

Der 4. Strafsenat des BGH hat mit Beschluss vom 02.07.2026 (Az. 4 StR 235/25) klargestellt:

  • Die Nichtspeicherung von Rohmessdaten ist kein Verstoß gegen den fairen Verfahrensgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG).
  • Es besteht keine „Waffengleichheits“-Verletzung, wenn weder Behörde noch Betroffene Zugriff auf Rohmessdaten haben – weil diese vom Gerät gar nicht erzeugt/gespeichert werden.
  • Es gibt keinen Anspruch darauf, dass Behörden oder Gerichte eigens Beweismittel (wie Rohmessdaten) schaffen, nur damit die Verteidigung theoretisch weiter prüfen könnte.
  • Bei standardisierten Messverfahren mit PTB-zugelassenen, geeichten Geräten und sachgerechter Bedienung durch geschultes Personal genügt grundsätzlich die Mitteilung des Messverfahrens, der gemessenen Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) und des Toleranzwertes.
  • Weitergehende Aufklärungspflichten greifen erst, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen.

Was die BGH-Entscheidung für Betroffene bedeutet

Kurz gesagt: Dass ein Blitzer keine Rohmessdaten speichert, macht ein Bußgeld nicht automatisch angreifbar. Solange es keine von der Verteidigung vorgetragenen Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung gibt, ist das Messergebnis in der Regel verwertbar.

Ein Einspruch kann dennoch sinnvoll sein, wenn es konkrete Zweifel an der Messung gibt, wie etwa Fehler bei der Bedienung, Kalibrierung, Aufstellung oder Dokumentation. In solchen Fällen können weitergehende Prüfungen (z. B. durch Sachverständige) in Betracht kommen.

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten haben, prüfen wir gerne, ob im konkreten Fall formale oder tatsächliche Fehler vorliegen, die eine Anfechtung erfolgversprechend machen.

[Detailinformationen: RA Philipp Burchert, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Telefon 0351 80718-70, info@dresdner-fachanwaelte.de]

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