Das Zurücklassen eines Tieres im Auto kann teuer werden

 |  Verkehrsrecht

Diese Erfahrung musste eine Hundehalterin im August 2018 machen, als sie mit ihrer Familie ein Fußballspiel in Fürth besuchte und den Mini-Yorkshire-Terrier im Wohnmobil auf einem Supermarktparkplatz zurückließ. Es herrschten Außentemperaturen von über 35 Grad Celsius, sodass Passanten offensichtlich aufgrund des Hechelns und Winselns des Hundes auf diesen aufmerksam geworden sind und die Polizei riefen.

Die Polizeibeamten versuchten zunächst vergebens, den Hund über die Dachluken des Wohnmobils zu befreien. Aus diesem Grund wurde die Berufsfeuerwehr gerufen, welche ebenfalls von einer Gefährdung des Hundes ausging und die Tür des Wohnmobils gewaltsam öffnete.

Die Klägerin verlangte nun vor dem Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth (Az.: 4 O 6830/18) Schadensersatz für die Beschädigung des Wohnmobils in Höhe von 2.256,23 Euro. Dem erteilte das Gericht eine Absage. Der Einsatz der Feuerwehrleute sei rechtmäßig gewesen, da sich für die vor Ort befindlichen Polizeibeamten und Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr die Situation einer Tierwohlgefährdung gezeigt habe. Der Hund habe gehechelt und gewinselt und sei aufgeregt im – in der prallen Sonne stehenden – Wohnmobil hin- und hergelaufen.

Die gegen das Urteil eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg wurde auf den Hinweisbeschluss des Gerichts vom 15.07.2019 (Az: 4 U 1604/19) von der Klägerin zurückgenommen. Das OLG hatte mit Beschluss darauf hingewiesen, dass das erstinstanzliche Urteil des LG nicht zu beanstanden sei. Aus Sicht der handelnden Feuerwehrleute habe zumindest eine Anscheinsgefahr im Hinblick auf das Wohl des Hundes vorgelegen. Diese Anscheinsgefahr habe die Klägerin selbst verursacht, indem sie das Tier bei großer Hitze allein im Fahrzeug zurückgelassen habe. Das Handeln der Feuerwehr sei nach Auffassung des OLG auch verhältnismäßig gewesen, da insbesondere nicht erkennbar war, wo sich die Klägerin aufhält.

Übrigens: Das Zurücklassen des Hundes kann auch zu einem Bußgeld führen, wenn die entsprechende Bußgeldbehörde den Tatbestand des § 18 Tierschutzgesetz als verwirklicht ansieht.

Haustiere sollten daher, vor allem bei großer Hitze, niemals allein im Auto zurückgelassen werden.

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