Verkehrsrecht
Deliktszinsen nach § 849 BGB bei Verkehrsunfällen – Wenn schon, dann bitte richtig!
Auf eine Schlüssigkeitsprüfung für diesen Anspruch darf das Gericht – bei sachgerechter Bearbeitung – aber dennoch nicht verzichten, denn der Tatsachenvortrag einer Klagepartei muss überhaupt geeignet sein, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Anspruchsgrundlage auszufüllen. Werden die Zinsen für alle typischen Schadenspositionen eines Verkehrsunfalls ab dem Schadenstag begehrt, müsste die Gegenseite hierzu eigentlich nicht vorgetragen – und der Anspruch auf Deliktszinsen wäre trotzdem – meist insgesamt – abzuweisen.
Was regelt § 849 BGB?
Die Vorschrift lautet:
„Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.“
Gilt § 849 BGB auch bei jedem Verkehrsunfall?
§ 849 BGB steht im Titel 27 des BGB – bei den „unerlaubten Handlungen“ – die bekanntlich immer ein Verschulden voraussetzen, um eine Haftung zu begründen.
In Verkehrsunfallsachen haften die Beteiligten vielfach aber auch (nur) aus Betriebsgefahr (also ohne Verschulden) oder bei nur vermutetem Verschulden (Anscheinsbeweis).
Weitere Ausführungen sollen dahingestellt bleiben, denn, der Bundesgerichtshof hat schon mit Urteil vom 24.02.1983, Az.: VI ZR 191/81, in BGHZ 87, 38-42, dort im 1. Leitsatz dieser Entscheidung) festgehalten:
„BGB § 849 gilt auch für Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz.“
So weit so gut! Damit „gilt“ die Norm stets auch bei Streitigkeiten um Schadenersatz bei Verkehrsunfällen.
Deliktszinsen nach § 849 BGB: Diese Voraussetzungen sind zu erfüllen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Verzinsung eines Ersatzanspruchs zum gesetzlichen Zinssatz (§ 246 BGB) in Höhe von (nur) 4 % jährlich sind eng.
Erfasst werden ausschließlich
- die Entziehung einer Sache im Sinne des § 90 BGB, wobei deren Wert verzinst wird, oder
- bei Beschädigung einer Sache, soweit eine Wertminderung verbleibt, wird diese Wertminderung verzinst.
Die „Besonderheit“ dieses Anspruchs besteht allein darin, dass die Verzinsung bereits ab dem Tag der Entziehung/Beschädigung (hier: Unfalltag) beansprucht werden kann, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verzug des Zahlungspflichtigen gegeben sein müssen. Eine Prüffrist des Krafthaftpflichtversicherers des Unfallverursachers muss ebenso wenig abgewartet werden.
ABER: § 849 BGB gewährt eine pauschalierte (abstrakte) Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile. Der der Geschädigte kann aber auch konkrete Schadenersatzansprüche geltend machen.
Beide Berechnungsmethoden können auch nebeneinander angewendet werden aber nur, soweit es um verschiedene Zeiträume des Nutzungsentzuges geht, so ausdrücklich der BGH (Urteil vom 24.02.1983, Az.: VI ZR 191/81, in: Juris Rn 11).
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass derselbe Schadenposten nicht mehrfach (also einmal durch pauschale Verzinsung neben der konkreten Anrechnung) geltend gemacht werden darf, weil dies einem wesentlichen Grundsatz im Schadensrecht widerspräche, wonach der Geschädigte sich durch den Schadensausgleich nicht bereichern soll. Also keine Deliktszinsen neben Nutzungsausfallentschädigung!
Welche Bedeutung verbleibt für die Praxis?
Bei einem Fahrzeug, dass nach einem Unfall noch fahrfähig und verkehrssicher ist und folglich auch genutzt werden kann, fehlt es schon an einer Entziehung der Sache. Nur für den Fahrzeugschaden (also die Reparaturkosten) können Zinsen in Höhe von 4 % p. a. bis zur tatsächlichen Zahlung von Schadenersatz oder Verzugseintritt (dann können höhere Zinsen beansprucht werden) geltend gemacht werden.
Welche Schadenspositionen nicht unter § 849 BGB fallen
Kosten für den beauftragten Privatgutachter, die allgemeine Kostenpauschale, Abschleppkosten oder auch Schmerzensgeldansprüche fallen mangels Beschädigung einer Sache und mangels Entzuges nicht unter § 849 BGB.
Wie sich Deliktszinsen berechnen
Hat das Fahrzeug wirtschaftlichen Totalschaden erlitten - und konnte deshalb bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges kein Fahrzeug genutzt werden würde sich ein Anspruch nach § 849 BGB wie folgt errechnen:
Für einen Fahrzeugschaden in Höhe von z. B. 15.000 Euro stünde dem Geschädigten ein Zins in Höhe von 4 % p. a., also 600 Euro p. a., was sage und schreibe einen Anspruch auf 1,66 Euro/Tag auslöst.
Für jeden Ausfalltag steht einem Geschädigten aber – konkret – Nutzungsausfallentschädigung zu, wobei selbst für das kleinste Fahrzeug schon Euro 23 Euro/Tag entschädigt werden müssten.
Wegen des Verbotes der „Doppelentschädigung“ (Pauschalabrechnung neben konkreter Abrechnung) hätte der Geschädigte nun die Qual der Wahl, ob er lieber 23 Euro/Tag mit einem eventuellen Anspruch auf Verzinsung nach Eintritt des Verzuges in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB geltend macht oder 1,66 Euro/Tag ab dem Unfalltag.
„Bedeutsam“ wäre allein eine Verzinsung von 4 % p. a. auf eine Wertminderung – die zuzubilligen ist, weil ein Unfallfahrzeug bei einem späteren Verkauf mit diesem Makel weniger erlöst als ein unfallfreies Fahrzeug. Dieser Anspruch auf Verzinsung von 4 % p. a. würde bis zum Eintritt des Verzuges beansprucht werden, weil ab Verzugseintritt der Geschädigten höhere Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zustehen. Der Mehrwert ist also kaum der Rede wert.
Fazit
Viel Rauch um nichts. Die Vorschrift hat ihre Berechtigung (und einen Sinn), jedoch außerhalb von Verkehrsunfallsachen!
Es empfiehlt sich eher den Verzug des zum Schadenersatz verpflichteten herbeizuführen, wobei hierfür allein eine Forderungsliste mit Fristbestimmung aber nicht ausreicht, denn Verzug ist bekanntlich Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung.
[Detailinformationen: RA Ralf Bärsch, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Schadens- und Versicherungsrecht, Telefon 0351 80718-50, info@dresdner-fachanwaelte.de]
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