Ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis führt nicht zu einer Punktereduzierung auf Null

Verkehrsrecht

Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde führt dazu, dass die beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg eingetragenen Punkte gelöscht werden. In einem aktuellen Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob das Gleiche auch dann gilt, wenn der Betroffene auf seine Fahrerlaubnis verzichtet (Urteil v. 03.03.2011, Az.: 3 C 1.10).

Dem Betroffenen wurde dort wegen wiederholter Zuwiderhandlungen die Abgabe eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auferlegt. Da er die hierfür anfallenden Kosten nicht tragen konnte, verzichtete er auf die Fahrerlaubnis und gab seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde ab. Nachdem er zu einem späteren Zeitpunkt die Eignungsprüfung bezahlen konnte und bestand, verpflichtete ihn die Fahrerlaubnisbehörde zu einem Aufbauseminar wegen des Überschreitens von 14 Punkten. Der Betroffene wandte hiergegen ein, dass er nach dem Verzicht genauso zu behandeln sei, als wäre ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden. Denn schließlich habe er mit dem Verzicht nur der gebührenpflichtigen Entziehung zuvorkommen wollen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sah das noch genauso und ging davon aus, dass anderenfalls ein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen würde. Dies sei der Fall, wenn „einem Betroffenen die Löschung der Punkte verwehrt bliebe, der nach dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und der Ablieferung seines Führerscheins die Voraussetzungen für deren Wiedererteilung
erfüllt und dem die Fahrerlaubnis auch tatsächlich wiedererteilt wird“.

Das Bundesverwaltungsgericht trat dem entgegen und hielt die Verpflichtung des Betroffenen zur Absolvierung des Aufbauseminars aufrecht. Zur Begründung verwies es auf den klaren Wortlaut der einschlägigen Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG und die diesbezügliche amtliche Begründung: Die Punkte werden nicht gelöscht, wenn statt der Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich hierauf
verzichtet wurde. Hierdurch soll vermieden werden, dass auf die Fahrerlaubnis aus taktischen Erwägungen verzichtet wird, um dadurch die Maßnahmen des Punktsystems und die Sechs-Monats-Frist für die Wiedererteilung gem. § 4 Abs. 10 S. 1 StVG nach Entziehung zu umgehen. Man kann daher § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nicht entsprechend auf den Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis anwenden.

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