Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Schadenersatzrecht

Zum Ende des vergangenen Jahres hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Grundsatzentscheidungen zu dem Umfang des Schadenersatzanspruches geäußert, den ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangen kann.


1. „Fiktive“ Abrechnung

In dem Urteil vom 20.10.2009 (Az.: VI ZR 53/09) bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsauffassung, wonach ein Geschädigter grundsätzlich bei der sogenannten „fiktiven“ Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen darf. Mit „fiktiver Abrechnung“ wird der Fall beschrieben, dass der Eigentümer eines Fahrzeuges die Schadenshöhe durch ein Gutachten bzw. Kostenvoranschlag ermitteln lässt und dabei die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zugrunde gelegt werden, die in der Regel höher sind als diejenigen, freier Werkstätten. Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf den in dieser Weise ermittelten Schaden, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug überhaupt oder billiger reparieren lässt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Geschädigten nur dann auf die günstigeren Stundensätze einer freien Werkstatt verweisen, wenn dem Schädiger der Beweis gelingt, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandart her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechen würde. Diese Verweisungsmöglichkeit hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung näher konkretisiert. Der Eigentümer eines zum Unfallzeitpunkt bis drei Jahre alten Fahrzeuges muss sich grundsätzlich nicht auf eine freie Werkstatt verweisen lassen, da diesem später Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Gewährleistungs- und Garantieansprüchen entstehen könnten. Aber auch bei älteren Kraftfahrzeugen kommt eine fiktive Abrechnung nach Maßgabe der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt in Betracht, wenn der Geschädigte ein besonderes Werkstattinteresse belegt. Ein solches besonderes Interesse liegt vor, wenn das Fahrzeug bereits in der Vergangenheit regelmäßig in einer markengebundenen Werkstatt gewartet und repariert wurde und diese Reparaturen durch konkrete Rechnungen bzw. Vorlage des Scheckheftes nachgewiesen werden kann.
Weiterhin besteht keine Verweisungsmöglichkeit bei tatsächlich durchgeführter und durch Rechnung nachgewiesener Reparatur.


2. Ermittlung des Restwertes

In seiner Entscheidung vom 13.10.2009 (Az.: VI 318/08) hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen an ein Sachverständigengutachten in Bezug auf den Restwert zu erfüllen sind. Wird nach einem Verkehrsunfall im Rahmen der Begutachtung festgestellt, dass das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, ist in dem Gutachten der Restwert des beschädigten Fahrzeuges anzugeben. Diesen Restwert erhält der Geschädigte durch Verkauf des verunfallten Fahrzeuges. Durch den Haftpflichtversicherer muss dann nur noch die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ausgeglichen werde.

Die Ermittlung des Restwertes muss sich dabei jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BGH nach der Angebotslage auf dem regional zugänglichen Markt orientieren. Eine derartige regionale Recherche muss durch den Sachverständigen jedoch im Gutachten deutlich gemacht werden. Es reicht nach der Auffassung des BGH nicht aus, wenn lediglich darauf hingewiesen wird, dass ein Angebot vorliegt. Der Sachverständige muss bei der Ermittlung des Restwertes mindestens drei konkrete Restwertangebote auf dem regionalen und allgemein zugänglichen Markt einholen und die Anbieter auch benennen. Anderenfalls riskiert der Geschädigte, dass der angegebene Restwert nicht als Basis für die fiktive Abrechnung bei Reparatur und Weiterbenutzung des Fahrzeuges akzeptiert wird.

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