Fahrzeugnutzung im Winter - die neue Winterreifenverordnung

Verkehrsrecht

Durch die zum 01.05.2006 in Kraft getretene Winterreifenverordnung versucht der Gesetzgeber, zukünftig massive Verkehrsbehinderungen, Staus und erhöhte Unfallrisiken zu vermeiden. Wer sein Kraftfahrzeug mit unzureichender Bereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen nutzt, riskiert ein Bußgeld bis zu 40,00 € und einen Punkt in Flensburg. § 2 Abs. 3 a StVO wurde mit folgendem Wortlaut ergänzt:

„Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwischanlage.“

Wer also auf Schnee, Matsch oder Eis auf öffentlichen Straßen fahren will, muss Winterreifen montiert haben. Das gilt selbst dann, wenn erst nach Antritt der Fahrt winterliche Verhältnisse eintreten.

Abgesehen davon, dass es generell empfehlenswert ist, das Fahrzeug im Winter mit Winterreifen auszurüsten und entsprechende Zusätze dem Scheibenwaschwasser hinzuzufügen, ist zu erwarten, dass bei Verstößen gegen die Verordnung die Fahrzeugversicherer versuchen werden, ihre Leistungen zu kürzen. Dies gilt sowohl für die Regulierung des eigenen Schadens bei einem unverschuldeten Unfall durch die gegnerische Haftpflichtversicherung als auch bei der Regulierung eines Schadens durch die eigene Vollkaskoversicherung. Da naturgemäß hierzu noch keine Rechtsprechung ergangen ist, lässt sich darüber noch nichts Genaueres sagen.

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