Fiese Falle: Schlaglöcher

Verkehrsrecht

Der lange frostige Winter hat auf den Straßen der deutschen Städte seine Spuren hinterlassen. Nicht nur Nebenstraßen von völlig untergeordnetem Rang, sondern auch wichtige Durchgangsstraßen und selbst Autobahnen, sind von Schlaglöchern übersät. Was oftmals als kleiner Frostaufbruch begonnen hat, ist nunmehr ein Defekt in der Straßendecke mit einem Ausmaß von 1 m Größe bzw. 20 cm Tiefe. Schäden an Reifen, Felgen und Fahrwerk von Kraftfahrzeugen sowie Stürze von Radfahrern und Motorradfahrern sind die Folge. Für den Geschädigten stellt sich nach einem Schadensfall regelmäßig die Frage, ob er Dritte für den ihm entstandenen Schaden haftbar machen kann.

Daher das Wichtigste vornweg: Für den Erhalt der Straßen ist der jeweilige Straßenbaulastträger verantwortlich, in der Regel also die jeweilige Gemeinde. In diesem Rahmen ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten alles Zumutbare zu tun, dass andere nicht zu Schaden kommen. Klar ist jedoch auch, dass die praktisch völlige Gefahrlosigkeit einer Straße nach diesen Kriterien nicht erreicht werden kann. Es werden nur Vorkehrungen geschuldet, die den berechtigten Sicherheitserwartungen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von den Verkehrsteilnehmern abzuwehren. Aus der Tatsache allein, dass die Beschaffenheit des Verkehrsweges einen Unfall mitverursacht hat, kann also eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht hergeleitet werden (LG München I, Urteil vom 10.02.2000, Az.: 19 O 1789/99).

Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein Kraftfahrer die Straße grundsätzlich so hinzunehmen hat, wie sie sich ihm darbietet und er muss seine Fahrweise darauf einstellen, indem er beispielsweise auf Sicht fährt (vgl. BGH-Urteil vom 10.07.1980, Az.: III 58/79. Besondere Vorkehrungen durch den Straßenbaulastträger sind bei Straßenschäden daher nur an gefährlichen Stellen zu treffen, also wenn eine Gefahrenstelle bei üblicher Straßennutzung nicht rechtzeitig erkannt werden kann. Wenn sich eine Straße jedoch bereits in einem so schlechten Zustand befindet, dass sie nur noch eine einzige Schlaglochpiste darstellt, sind skurriler Weise die Pflichten des Verkehrssicherungspflichtigen herabgesetzt, da die Rechtsprechung in einem solchen Fall einen sogenannten „Selbstwarneffekt“ der Straße annimmt.

Eine Haftung des Verantwortlichen für den Straßenzustand scheidet also bereits aus, wenn sich die Straße in einem für jeden erkennbar schlechten Allgemeinzustand befindet bzw. wenn mit einer entsprechenden Beschilderung („Straßenschäden“) auf Schäden hingewiesen wird. Daneben muss der Straßenbaulastträger die in seine Verantwortung fallenden Straßen regelmäßig kontrollieren, wobei sich die Häufigkeit der Überwachung nach der Verkehrsbedeutung der Straße richtet.

Bei wichtigen innerstädtischen Straßen genügen Warnhinweise jedoch nicht. Selbst bei Berücksichtigung der allgemein angespannten Finanzlage der Kommunen darf der Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass sich auf solchen Straßen keine größeren Schlaglöcher befinden (OLG München, Urteil vom 22.07.2010, Az.: 1 U 1710/10).

Da der Träger der Straßenbaulast nur in Ausnahmefällen überhaupt für sogenannte Schlaglochschäden verantwortlich gemacht werden kann, nämlich in der Regel nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass er nicht ausreichend kontrolliert, eine Beschilderung weggelassen bzw. unaufschiebbare Baumaßnahmen unterlassen wurden, laufen Schadenersatzansprüche regelmäßig ins Leere. In jedem Falle muss sich der Fahrzeugführer eine erhebliche Mithaftung anlasten lassen, da er sich bei entsprechender Fahrweise in der Regel immer auf den Straßenzustand hätte einrichten können. Der Verkehrsteilnehmer muss seine Geschwindigkeit dem erkennbaren Straßenzustand anpassen. Fährt er dennoch zu schnell und kommt es zu einem Schaden, muss er daher in der Regel selbst dafür aufkommen.

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