Führerschein auf Probe: Fahranfänger aufgepasst!

Verkehrsrecht


Die durch die Fahrerlaubnis gewonnene Unabhängigkeit bedeutet für viele junge Erwachsene einen großen Schritt in Richtung Selbstständigkeit. Natürlich sind die „Führerschein-Frischlinge“ entsprechend euphorisch, wenn die Führerscheinausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Aber aufgepasst: Wer zu euphorisch unterwegs ist, droht wieder in die Abhängigkeit seines Elternhauses zu fallen!

Die Probezeit

Der Gesetzgeber hat für Führerschein-Neulinge eine Bewährungszeit vorgesehen. Die sogenannte Probezeit dauert zwei Jahre und beginnt mit dem Tag der Erteilung der Fahrerlaubnis. Das Datum ist auf dem Führerschein bei der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse eingetragen. Lediglich bei den Fahrerlaubnisklassen AM, L und T gibt es keine Probezeit. Wird zunächst nur eine Prüfbescheinigung ausgestellt, wie es beispielsweise beim Begleiteten Fahren ab 17 Jahren vorgesehen ist, beginnt die Probezeit mit Erteilung der Prüfbescheinigung.

Fehlverhalten in der Probezeit

Verstößt der Fahranfänger in der Probezeit gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, wird er härter sanktioniert als ein erfahrener Fahrerlaubnisinhaber. Im Rahmen des damit verbundenen Ordnungswidrigkeitenverfahrens drohen zunächst keine höheren Sanktionen. Jedoch kommen abhängig von dem Gewicht des Verstoßes, verschiedene Führerscheinmaßnahmen auf den Betroffenen zu.

A-Verstoß und B-Verstoß

In der Fahrerlaubnisverordnung sind die Zuwiderhandlungen in zwei Kategorien unterteilt.

Die sogenannten A-Verstöße sind schwerwiegende Zuwiderhandlungen wie beispielsweise
-    Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 21 km/h mit Pkw oder Krad,
-    Abstandsverstoß,
-    rechts Überholen,
-    Handynutzung,
-    Rotlichtverstoß.

B-Verstöße sind weniger schwerwiegend. Hierzu zählen zum Beispiel
-    das Fahren mit abgefahrenen Reifen und
-    die Überziehung der Hauptuntersuchung um mehr als acht Monate.

Verstöße, die nicht zu einer Eintragung im Fahreignungsregister führen, sind weder A- noch B-Verstoß und haben keine Auswirkungen für die Fahrerlaubnis auf Probe.

Konsequenzen

Die Führerscheinmaßnahmen lassen sich in verschiedene Stufen unterteilen.
Die erste Stufe erreicht, wer in der Probezeit einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begeht. Folge ist die Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre und die verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar.

Die zweite Stufe erreicht, wer nach der Teilnahme am Aufbauseminar abermals einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begeht. Konsequenz ist (lediglich) eine schriftliche Verwarnung. Dem Übeltäter wird empfohlen, innerhalb von zwei Monaten freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

Die dritte Stufe erreicht, wer nach Ablauf der zwei Monate erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begeht. In diesem Fall entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis.

ÜBERBLICK

1. Stufe: ein A- oder zwei B-Verstöße während der Probezeit
⇒  Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre
⇒  verpflichtende Teilnahme an Aufbauseminar

2. Stufe: erneut ein A- oder zwei B-Verstöße
⇒  schriftliche Ermahnung und Empfehlung, innerhalb von 2 Monaten an verkehrspsychologischer Beratung teilzunehmen (freiwillig)

3. Stufe: nach Ablauf der zwei Monate erneut ein A- oder zwei B-Verstöße
⇒  Entziehung der Fahrerlaubnis

Ist ein Führerschein-Neuling beispielsweise dreimal mit mehr als 21 km/h zu schnell unterwegs, ist er seine Fahrerlaubnis bereits wieder los. Deshalb macht es gerade in der Probezeit Sinn, jeden Vorwurf durch Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts überprüfen zu lassen.

Zurück

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: