Fußgänger haben absoluten Vorrang!

Verkehrsrecht

Das gilt nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 16.04.2018 (Az.: 12 U 692/18) gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen (z. B. Segway) jedenfalls auf einem kombinierten Geh- und Radweg.

In dem Rechtsstreit klagt eine Segway-Fahrerin, die durch einen Zusammenstoß mit einem Fußgänger stürzte und sich dabei erheblich verletzte, u. a. auf Schmerzensgeld. Die Fahrerin befuhr den kombinierten Geh- und Radweg (Zeichen 240 zu § 41 StVO); der Fußgänger war damit beschäftigt, Fotos zu fertigen. Währenddessen er rückwärts ging, stieß er mit der Segway-Fahrerin zusammen.

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass den Fußgänger an dem Sturz der Fahrerin kein Verschulden treffe. Der Fußgänger habe gegenüber der Fahrerin absoluten Vorrang genossen. Denn nach der im Zeitpunkt der Entscheidung noch gültigen § 7 Abs. 5 Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) hatten Fußgänger gegenüber denjenigen, die eine Mobilitätshilfe auf anderen Verkehrsflächen als Fahrbahnen führten, Vorrang; sie durften weder gefährdet noch behindert werden. Der Fußgänger habe sich daher nicht ständig nach Verkehrsteilnehmern, die die Strecke befahren durften, umschauen müssen. Vielmehr sei die Fahrerin des Segways verpflichtet gewesen, auf Fußgänger Acht zu geben, ihre Fahrweise anzupassen und ihre Geschwindigkeit ggfs. bis auf Schrittgeschwindigkeit zu drosseln, rechtzeitig auf sich aufmerksam zu machen (etwa durch Warnsignale) und sicherzustellen, dass diese Warnsignale auch rechtzeitig vom Fußgänger wahrgenommen und verstanden werden. Sofern der Fußgänger nicht reagiere, müsse das Fahrzeug angehalten werden, wenn nur so eine Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers vermieden werden könne. Da die Fahrerin diesen Sorgfaltsanforderungen im entscheidenden Fall nicht gerecht geworden sei, wurde die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Koblenz (LG) bestätigt und die Berufung der Fahrerin zurückgewiesen.

Die MobHV wurde abgelöst durch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Nach deren § 11 Abs. 4 gilt jedoch weiterhin, dass auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240) Fußgänger Vorrang haben und weder behindert noch gefährdet werden dürfen. Die Entscheidung dürfte daher insbesondere auch für die neuerdings vermehrt zu beobachtenden Elektroroller von Belang sein.

Die Segway-Fahrerin hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Es bleibt also abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof (BGH) der Auffassung des OLG folgt. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

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